Gemäss dem nicht zu beanstandenden Anzeigerapport vom 12. August 2021 wurde der Beschuldigte am 10. August 2021 um ca. 8:45 Uhr auf dem Trottoir vor dem Z.________ – mithin im Gemeindegebiet Bern – angehalten (pag. 183 f.). Der Beschuldigte bestätigte dies in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und gab wie erwähnt zu, Kenntnis vom zweijährigen Betretungsverbot zu haben (pag. 307 Z. 4 f. und Z. 9). Für die Kammer ist somit erstellt, dass sich der Beschuldigte am 10. August 2021, um ca. 8:45 Uhr, an der P.______