137 Z. 31 f. und Z. 36 ff.). 9.1.3 Beweismittel Als Beweismittel liegen insbesondere die Verfügung des Migrationsdienstes vom 11. Juni 2021 (pag. 140 ff.), der Anzeigerapport vom 12. August 2021 (pag. 183 f.), die Aussagen des Beschuldigten (pag. 305 ff.) und seine schriftlichen Eingaben inklusive Beilagen (u.a. pag. 160 ff., pag. 220 ff., pag. 226 ff. bzw. pag. 233 ff.) vor. Soweit relevant wird im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung darauf eingegangen. Weiter sei auf die amtlichen Akten verwiesen.