bzw. an der P.________ (Strasse) in Bern der Widerhandlung gegen das AIG schuldig gemacht zu haben, indem er sich bewusst in das Gebiet der Innenstadt Bern begeben habe, obwohl er gewusst habe, dass ihm mit Verfügung des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 11. Juni 2021 ab sofort für die Dauer von zwei Jahren verboten worden war, dieses Gebiet zu betreten. 9.1.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Auch dieser Vorwurf ist unbestritten, wobei der Beschuldigte geltend macht, die Ausgrenzung für die Gemeinde Bern «gehe» nicht (pag. 136 Z. 21 sowie pag. 137 Z. 31 f. und Z. 36 ff.).