307 Z. 4 f.). Die Kammer erachtet es in Würdigung dieser Umstände als erstellt, dass sich der Beschuldigte am 25. Juni 2021, um ca. 1:45 Uhr, an der O.________ (Strasse) in Bern – mithin im Gebiet der Gemeinde Bern – aufhielt, obwohl ihm klar war, dass ihm mit Verfügung des Migrationsdienstes vom 11. Juni 2021 ab sofort für zwei Jahre verboten worden war, das Gebiet der Gemeinde Bern zu betreten.