SR 142.20) schuldig gemacht zu haben, indem er sich bewusst in das Gebiet des Kantons Bern (recte: der Gemeinde Bern [pag. 143]) begeben habe, obwohl er gewusst habe, dass ihm mit Verfügung des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 11. Juni 2021 ab sofort für die Dauer von zwei Jahren verboten worden war, dieses Gebiet zu betreten. 8.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf an sich nicht, ist mit der Ausgrenzung aber nicht einverstanden (pag. 136 Z. 21 und pag. 137 Z. 31 f. sowie Z. 36 ff.). 8.3 Beweismittel Als Beweismittel liegen insbesondere der Anzeigerapport vom 15. Juli 2021 (pag.