und der H.________ AG benutzte, ohne zuvor einen gültigen Fahrschein zu lösen. 8. Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 9. August 2021 8.1 Anklagesachverhalt / Vorwurf gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl vom 9. August 2021 (pag. 155 f.), welcher in casu als Anklageschrift gilt (vgl. Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich am 25. Juni 2021, um ca. 1:45 Uhr, an der O.________ (Strasse) in Bern der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) schuldig gemacht zu haben, indem er sich bewusst in das Gebiet des Kantons Bern (recte: der Gemeinde Bern [pag.