7.5.3 Beweismittel Als Beweismittel liegen insbesondere die Strafanzeige der G.________ AG vom 12. Februar 2021, inklusive ein durch den Beschuldigten betreffend die Fahrt vom 24. November 2020 unterzeichnetes Formular «Reise ohne gültigen Fahrausweis» (pag. 58 f.), die Strafanzeige der H.________ AG vom 19. Februar 2021 betreffend die Fahrten vom 28. November 2020 sowie vom 14. und 15. Dezember 2020 (pag. 57), die Aussagen des Beschuldigten (pag. 93 ff. und pag. 305 ff.) und dessen schriftlichen Eingaben, insbesondere diejenige vom 14. Januar 2021 an Altbundesrat Y.