Aufgrund von Art. 1 EGSchKG i.V.m. Art. 39a Abs. 3 und 4 OrG sowie dem dazugehörenden Anhang 2 damit war das Betreibungsamt Bern-Mittelland demnach sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 48 SchKG, wonach Schuldner ohne festen Wohnsitz dort betrieben werden können, wo sie sich aufhalten. Der Beschuldigte hat seine Postadresse in Bern hinterlegt, weshalb von einem regelmässigen Aufenthalt in der Stadt Bern auszugehen ist. Entsprechend war das Betrei-