Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ebenfalls gegeben (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 362): Gemäss Art. 91 Abs. 1 SchKG ist ein Schuldner unter Straffolge verpflichtet, einer Pfändung beizuwohnen oder sich vertreten zu lassen. Gemäss Art. 1 SchKG obliegt der Vollzug von Schuldbetreibungen und Konkursen sowie die Organisation der Schuldbetreibungs- und Konkursämter den Kantonen. Der Kanton Bern hat mit dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und den Konkurs (EGSchKG) die Organisation der Betreibungs- und Konkursämter geregelt. Aufgrund von Art. 1 EGSchKG i.V.m.