Weiter konnten ihm im Berufungsverfahren an dieser Adresse diverse Verfügungen zugestellt werden. Schliesslich werden eingeschriebene Postsendungen – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – in der Regel einzig gegen eine entsprechende Empfangsbestätigung an die berechtigten Empfänger ausgehändigt. Aus den Akten geht nicht hervor und wurde vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht, dass er am 11. Januar 2021 inhaftiert oder anderweitig verhindert gewesen wäre, die Sendung entgegenzunehmen (zum Ganzen S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;