am 11. Januar 2021 am Schalter der Poststelle ________ Bern _______ X.________ (Strasse) zugestellt wurde (pag. 33). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, gab der Beschuldigte in seinen Eingaben als Absenderadresse mehrfach «Postlagernd bzw. Postlagernd _______, X.________ (Strasse), ________ Bern» an (u.a. pag. 60, pag. 69, pag. 160). Die Postfiliale, an der dem Beschuldigten die Vorladung des Betreibungsamtes gemäss Sendungsnachverfolgung zugestellt wurde, befindet sich exakt an dieser Adresse. Weiter konnten ihm im Berufungsverfahren an dieser Adresse diverse Verfügungen zugestellt werden.