_ (Strasse), ________ Bern» gesandt und dem Beschuldigten, gemäss Strafanzeige des Betreibungsamtes vom 28. Januar 2021, sowohl per A-Post als auch eingeschrieben zugestellt. Ferner wurde in der Strafanzeige darauf hingewiesen, dass dem Beschuldigten alle Zahlungsbefehle rechtsgültig hätten zugestellt werden können (zum Ganzen pag. 27 f. und pag. 29). Die Sendungsnachverfolgung der Post zeigt sodann, dass dem Beschuldigten die eingeschriebene Vorladung mit der Sendungsnummer ________ versandt und am 11. Januar 2021 am Schalter der Poststelle ________ Bern _______ X.________ (Strasse) zugestellt wurde (pag.