12 habe (pag. 29 [Hervorhebung im Original]). Weiter wurde in der Vorladung explizit darauf hingewiesen, dass im Falle des Nichterscheinens eine polizeiliche Vorführung folgen und eine Strafanzeige eingereicht werde. Schliesslich wurden die relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) sowie des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) aufgelistet (zum Ganzen pag. 29 ff.). Die Vorladung wurde in der Folge an «A.________, V.________ (Strasse), W.________ (Ort), ZA: X.________ (Strasse), ________