308 Z. 35): «Ja. Ich werde es Ihnen erklären. Es war keine Vorladung, es war nur ein Brief.». Ähnliche Ausführungen machte der Beschuldigte, wie die Vorinstanz zurecht festhielt, schliesslich in seinen unaufgeforderten schriftlichen Eingaben (u.a. pag. 69, pag. 70 und pag. 115 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten betreffend die besagte Pfändungsvorladung sind wirr und ausweichend. Zudem stehen sie im Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln.