Die Staatsanwältin antwortete ihm daraufhin, sie wisse nicht, wofür er betrieben worden sei, er habe die Vorladung aber entgegengenommen. Darauf entgegnete der Beschuldigte, das sei das, was er gesagt habe. «Sie» hätten die Briefe direkt ans Fundbüro an der AB.________ (Stasse) geschickt, die ihn anschliessend über die Briefe informiert und aufgefordert hätten, diese entgegenzunehmen (zum Ganzen pag. 100 Z. 247 ff.). Auf erneuten Vorhalt, dass er die Vorladung bei der Post selber abgeholt habe, erklärte der Beschuldigte, das sei kein Problem, die Polizei habe ihn einmal angerufen, um ihm zu sagen, dass er zum Betreibungsamt gehen müsse.