29) erhalten zu haben. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 erklärte er auf Frage, weshalb er gegen den Strafbefehl, mit dem er unter anderem wegen Ungehorsams eines Schuldners im Betreibungsverfahren verurteilt worden sei, Einsprache erhoben habe, er wisse nicht, worum es sich hierbei handle (pag. 99 Z. 238). Als ihm daraufhin vorgehalten wurde, dass er vom Betreibungsamt mit Vorladung vom 7. Januar 2021 aufgefordert worden sei, am 19. Januar 2021 um 8:30 Uhr am Schalter des Betreibungsamtes zu erscheinen, und er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, entgegnete er (pag.