7.4.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte wohnte dem Termin vom 19. Januar 2021 auf dem Betreibungsamt in AC.________ (Ort) unbestrittenermassen nicht bei und liess sich auch nicht vertreten. Er bestreitet jedoch, die «letzte» Pfändungsvorladung vom 7. Januar 2021 (pag. 29) erhalten zu haben (pag. 99 Z. 238 und pag. 100 Z. 244 f. sowie Z. 247 ff.). 7.4.3 Beweismittel Der Kammer liegen als Beweismittel insbesondere die Strafanzeige des Betreibungsamtes Bern-Mittelland (nachfolgend: Betreibungsamt) vom 28. Januar 2021 samt Beilagen (pag.