110 f.), welcher in casu als Anklageschrift gilt (vgl. Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich am 19. Januar 2021, um 8:30 Uhr, an der AD.________ (Strasse) in AC.________ (Ort) des Ungehorsams eines Schuldners im Betreibungsverfahren schuldig gemacht zu haben, indem er der Vorladung des Betreibungsamtes trotz schriftlicher Aufforderung und entsprechender Rechtsmittelbelehrung keine Folge geleistet habe, obwohl die Pflicht dazu bestanden habe, diesem Termin beizuwohnen oder sich rechtmässig vertreten zu lassen. 7.4.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt