_ vom 27. Februar 2014 bzw. dessen Verlängerung vom 1. Juli 2020 und die hiervor erwähnten Aussagen des Beschuldigten ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte am 16. Januar 2021, um ca. 16:30 Uhr, die «R.________ (Geschäft)» an der E.________ (Strasse) in Bern betrat, obwohl er wusste, dass es ihm zu diesem Zeitpunkt verboten war, Liegenschaften der Genossenschaft F.________ im Kanton Bern zu betreten. 7.4 Ungehorsam eines Schuldners im Betreibungsverfahren 7.4.1 Anklagesachverhalt / Vorwurf gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl vom 25. Mai 2021 (pag. 110 f.), welcher in casu als Anklageschrift gilt (vgl. Art.