41 und 42). Dem Beschuldigten war es am 16. Januar 2021 mithin offensichtlich verboten, die «R.________ (Geschäft)», welche der Genossenschaft F.________ gehört, zu betreten. Dies war ihm zweifelsfrei klar, erwähnte er gegenüber den ihn anhaltenden Polizisten, er habe persönliche Meinungsverschiedenheiten mit der F.________ und sei mit dem Hausverbot nicht einverstanden (pag. 37). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 schilderte er sodann ebenfalls, er habe im Jahr 2014 in der F.________ ein «Gipfeli» mitgenommen und gemerkt, dass er kein Geld dabeigehabt habe, weshalb er den Laden verlassen und das «Gipfeli»