7.3.4 Konkrete Beweiswürdigung und Beweisergebnis Dass sich der Beschuldigte am 16. Januar 2021 im Eingangsbereich der «R.________ (Geschäft)» aufhielt, ist wie erwähnt unbestritten. Dies belegt bereits der Anzeigerapport vom 2. Februar 2021, auf den ohne Weiteres abgestellt werden kann. Daraus geht hervor, dass die Polizisten am 16. Januar 2021 kurz nach 16:30 Uhr bei der «R.________ (Geschäft)» eintrafen und von zwei Mitarbeitenden der «S.________ (Sicherheitsunternehmen)» auf den Beschuldigten, der im Eingangsbereich der «R.________ (Geschäft)» stand und mit seinem Laptop beschäftigt war, aufmerksam gemacht wurden.