_____ und C.________ mangels finanzieller Mittel Sachen mitgenommen zu haben, und ist folglich unglaubhaft (S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 354 f.). In Würdigung dieser Umstände ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte die C.________ Filiale an der D.________ (Ort) am 13. November 2020, um 7:15 Uhr, trotz des ihm bekannten Hausverbots betrat, zwei Anker Bier behändigte und das Geschäft, ohne die Biere im Gesamtwert von CHF 2.40 zu bezahlen, verliess. 7.3 Hausfriedensbruch vom 16. Januar 2021 7.3.1 Anklagesachverhalt / Vorwurf gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl vom 25. Mai 2021 (pag.