Betreffend seine Rechtfertigung wird auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 7.1.4 verwiesen. Die plötzlich vorgebrachte Behauptung des Beschuldigten, niemals Bier gestohlen zu haben, steht – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – sodann im Widerspruch zu erwiesenen Tatsachen (u.a. den Feststellungen der C.________ Mitarbeitenden und dem Strafregisterauszug, wonach der Beschuldigte bereits zweimal wegen geringfügigen Diebstahls verurteilt wurde) und den übrigen Ausführungen sowie Eingeständnissen des Beschuldigten, bei F._____