n’a jamais été et ne sera jamais mon Métier…» [pag. 125]), schliesslich nie, sondern rechtfertigte sie wie erwähnt damit, wegen der Corona-Krise und dem SEM kein Geld mehr zu haben bzw. zu verdienen, weshalb er berechtigt sei, bis zu einer Summe von CHF 500.00 Lebensmittel zu entwenden. Betreffend seine Rechtfertigung wird auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 7.1.4 verwiesen.