[Hervorhebungen im Original]). Der Beschuldigte hat das Hausverbot zwar nicht unterzeichnet, hatte gemäss eigenen Aussagen aber offensichtlich Kenntnis davon. Insoweit kann vollumfänglich auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 7.1.4 verwiesen werden. Aus dem Strafantrag/der Privatklage der C.________ Genossenschaft vom 13. November 2020, worauf ohne Weiteres abgestellt werden kann, ergibt sich des Weiteren, dass der den C.________ Mitarbeitenden offenbar namentlich bekannte Be-