_ (Ort) in Bern des Hausfriedensbruchs und des geringfügigen Diebstahls zum Nachteil der C.________ Genossenschaft schuldig gemacht zu haben, indem er die fragliche Filiale trotz Hausverbot vom 5. November 2020, von welchem er Kenntnis gehabt habe, betreten, zwei Bier im Gesamtbetrag von CHF 4.40 (recte: CHF 2.40 [pag. 2]) behändigt und das Geschäft in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, verlassen habe, ohne die Ware zu bezahlen. 7.2.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Auch diese Vorwürfe werden vom Beschuldigten grundsätzlich nicht bestritten.