Er lebe mit seinem Hab und Gut auf der Strasse und wolle keine Hilfe mehr. Er wolle nur sein Geld, das ihm zustehe und dann würde er die Schweiz verlassen (zum Ganzen pag. 12 f.). In seinen schriftlichen Eingaben bestätigte er diese Aussagen sinngemäss (u.a. pag. 60 und pag. 119) und brachte – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – unter anderem vor, er sei zur Wegnahme von Sachen aus dem C.________ berechtigt, weil ihm das SEM am 16. Oktober 2017 einen Bargeldbetrag von CHF 500.00 abgenommen habe, weshalb sich die C.________ Genossenschaft und die Genossenschaft F.__