Der Beschuldigte hat das Hausverbot zwar nicht unterzeichnet, hatte gemäss eigenen Aussagen aber offensichtlich Kenntnis davon. So gab er gemäss Anzeigerapport vom 18. November 2020 im Rahmen der erwähnten Personenkontrolle in der C.________ Filiale am 12. November 2020 – nach Belehrung gemäss BBK –gegenüber der Polizei an, das Hausverbot sei ihm egal, er habe das Recht, in ein Verkaufsgeschäft zu gehen (pag. 12). Weiter wurde ihm das Hausverbot im Beisein der Kantonspolizei Bern eröffnet, was mindestens ein Zeuge (Q.________) bestätigte (pag. 3).