Ferner sei festgestellt worden, dass der Beschuldigte kein Bargeld auf sich getragen habe (zum Ganzen pag. 12). Diese Umstände sprechen zweifelsfrei dafür, dass sich der Vorfall so zugetragen hat, wie im Strafbefehl resp. unter Erwägung 7.1.1 oben beschrieben. Des Weiteren ist belegt, dass dem Beschuldigten mit Hausverbot der C.________ Genossenschaft vom 5. November 2020 «ab sofort für zwei Jahre» verboten worden war, «sämtliche C.________-Verkaufsstellen» zu betreten (pag. 3 [Hervorhebungen im Original]). Der Beschuldigte hat das Hausverbot zwar nicht unterzeichnet, hatte gemäss eigenen Aussagen aber offensichtlich Kenntnis davon.