Wie die Vorinstanz zurecht feststellte und unter Erwägung 7.1.2 oben festgehalten wurde, sind die zu beurteilenden Vorwürfe im Wesentlichen unbestritten. Gestützt auf den Anzeigerapport vom 18. November 2020, der zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, steht fest, dass ein Mitarbeiter des C.________ am 12. November 2020 beobachten konnte, wie der Beschuldigte zwei Energydrinks aus dem Verkaufsregal nahm und trank. Weiter habe sich der Beschuldigte gemäss den Aussagen dieses Mitarbeiters verdächtig verhalten und immer wieder um sich geschaut, ehe er das Geschäft, ohne die getrunkenen Energydrinks zu bezahlen, verlassen habe.