Die vorinstanzliche Urteilsbegründung ist aus Sicht der Kammer vorweggenommen nachvollziehbar, sorgfältig und grösstenteils überzeugend. Entsprechend kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung verwiesen werden (S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 349 f.).