4 Nachfolgend werden die Vorwürfe den drei Strafbefehlen folgend je im einzelnen beweismässig gewürdigt (E. 7, E. 8 und E. 9 unten). Die rechtliche Würdigung erfolgt entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz in einem anschliessenden separaten Teil (E. 10 ff. unten). Die vorinstanzliche Urteilsbegründung ist aus Sicht der Kammer vorweggenommen nachvollziehbar, sorgfältig und grösstenteils überzeugend.