In der Berufungsverhandlung wurde das der 2. Strafkammer am 21. Dezember 2022 eingegangene Schreiben des Beschuldigten samt Rechnung bzw. Mahnung zum Vorfall «1587474» zu den Akten erkannt (pag. 743). Eine erneute Befragung des Beschuldigten erfolgte indessen nicht, weil der Beschuldigte die Verhandlung noch vor seiner Einvernahme freiwillig verliess, nachdem er mehrfach darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Verhandlung auch ohne seine weitere Anwesenheit fortgeführt wird (vgl. pag. 741 ff.).