635, pag. 669). Soweit der Beschuldigte mit Schreiben vom 29. Juni 2022 und vom 26. Oktober 2022 die Videoübertragung der Berufungsverhandlung beantragte, wurde sein Antrag mit den Verfügungen vom 30. Juni 2022 und vom 28. Oktober 2022 abgewiesen (pag. 445 f. und pag. 626 f.).