weitergeleitet werden mussten, an den Beschuldigten retourniert oder – nachdem der Beschuldigte darauf aufmerksam gemacht wurde – unkommentiert in den Akten abgelegt wurden, zumal sie Inhalte (u.a. Entschädigungsansprüche) enthielten, für deren Beurteilung die Kammer nicht zuständig ist (vgl. u.a. pag. 432, pag. 460, pag. 488 f., pag. 518 f., pag. 556 f., pag. 601 f., pag. 611 f., pag. 626 f., pag. 635, pag.