3 Der Beschuldigte reichte während des oberinstanzlichen Verfahrens zahlreiche Schreiben ein, welche teilweise unzuständigkeitshalber an andere Behörden (Regionalgericht/Staatsanwaltschaft/Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe) weitergeleitet werden mussten, an den Beschuldigten retourniert oder – nachdem der Beschuldigte darauf aufmerksam gemacht wurde – unkommentiert in den Akten abgelegt wurden, zumal sie Inhalte (u.a. Entschädigungsansprüche) enthielten, für deren Beurteilung die Kammer nicht zuständig ist (vgl. u.a.