396 f.). Am 19. April 2022 verfügte die Verfahrensleitung, es werde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht genommen. Gleichzeitig forderte sie den Beschuldigten auf, innert gesetzter Frist mitzuteilen, ob er mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei oder nicht (zum Ganzen pag. 398 f.). Der Beschuldigte erklärte sich daraufhin nicht explizit mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (vgl. pag. 401 ff. und pag. 409), weshalb die Verfahrensleitung verfügte, es werde eine mündliche Verhandlung angesetzt (pag. 409).