Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 150 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Dezember 2022 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.), Oberrichter Horis- berger, Oberrichter Josi Gerichtsschreiberin von Teufenstein Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Hausfriedensbruch, Diebstahl, Ungehorsam eines Schuldners im Betreibungsverfahren etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 19. November 2021 (PEN 21 791) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht [nachfolgend teilweise: Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 19. November 2021 Folgendes (pag. 313 ff. [Hervorhebungen im Original]): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen 1.1 am 12.11.2020, ca. 08:30 Uhr, in Bern, B.________ (Strasse), zum Nachteil der C.________ Genossenschaft; 1.2 am 13.11.2020, 07:15 Uhr, in Bern, D.________ (Ort), zum Nachteil der C.________ Genossenschaft; 1.3 am 16.01.2021, ca. 16:30 Uhr, in Bern, E.________ (Strasse), zum Nachteil der Genos- senschaft F.________; 2. des Diebstahls, mehrfach begangen 2.1 am 12.11.2020, ca. 08:30 Uhr, in Bern, B.________ (Strasse), zum Nachteil der C.________ Genossenschaft (Deliktsbetrag: CHF 2.40 [recte: CHF 5.70]); 2.2 am 13.11.2020, 07:15 Uhr, in Bern, D.________ (Ort), zum Nachteil der C.________ Genossenschaft (Deliktsbetrag CHF 5.70 [recte: CHF 2.40]); 3. des Ungehorsams in einem Betreibungsverfahren, begangen am 19.01.2021, 08:30 Uhr, in AC.________ (Ort), AD.________ (Strasse); 4. der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, mehrfach begangen 4.1 am 24.11.2020, ca. 13:08 Uhr, von Bern, I.________ (Ort) nach Bern, zum Nachteil der G.________ AG; 4.2 am 28.11.2020, ca. 21:18 Uhr, Linie ________, Kontrollort: J.________ (Ort), zum Nach- teil der H.________ AG; 4.3 am 14.12.2020, ca. 22.16 Uhr, Linie _______, Kontrollort: Bern, K.________ (Ort), zum Nachteil der H.________ AG; 4.4 am 15.12.2020, ca. 07:50 Uhr, Linie ________, Kontrollort: Bern, L.________ (Ort) zum Nachteil der H.________ AG; 4.5 am 23.05.2021, 00:39 Uhr, Kontrollort: Bern, M.________ (Ort), zum Nachteil der H.________ AG; 4.6 am 05.06.2021, 00:43 Uhr, Kontrollort: Bern, L.________ (Ort), zum Nachteil der H.________ AG; 2 4.7 am 09.06.2021, 23:29 Uhr, Kontrollort: Köniz, N.________ (Ort), zum Nachteil der H.________ AG; 5. der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, mehrfach begangen 5.1 am 25.06.2021, ca. 01:45 Uhr, in Bern, O.________ (Strasse) (Missachten einer Aus- grenzung); 5.2 am 10.08.2021, ca. 08:45 Uhr, in Bern, P.________ (Strasse) (Missachtung einer Aus- grenzung); und in Anwendung der Art. 30, 41, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter, Art. 186, Art. 323 Abs. 1 StGB; Art. 352ff., Art. 426 StPO; Art. 57 Abs. 3 PBG; Art. 119 Abs. 1 AIG verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 8 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'000.00 und von CHF 900.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2'900.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2’100.00. Weiter wird verfügt: [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil vom 19. November 2021 meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Schreiben vom 25. November 2021 fristgerecht Berufung an (pag. 325 ff.) Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 15. März 2022 (pag. 343 ff.). Mit Schreiben vom 24. März 2022 erklärte der Beschuldigte sinngemäss die voll- umfängliche Berufung (pag. 386 f.). Mit Eingabe vom 13. April 2022 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, sie ver- zichte auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 396 f.). Am 19. April 2022 verfügte die Verfahrensleitung, es werde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht genommen. Gleichzeitig forderte sie den Be- schuldigten auf, innert gesetzter Frist mitzuteilen, ob er mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei oder nicht (zum Ganzen pag. 398 f.). Der Beschuldigte erklärte sich daraufhin nicht explizit mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (vgl. pag. 401 ff. und pag. 409), weshalb die Verfahrensleitung verfügte, es werde eine mündliche Verhandlung angesetzt (pag. 409). Am 16. Juni 2022 wurde der Beschuldigte zur Berufungsverhandlung vom 23. De- zember 2022 vorgeladen (pag. 420 f.). 3 Der Beschuldigte reichte während des oberinstanzlichen Verfahrens zahlreiche Schreiben ein, welche teilweise unzuständigkeitshalber an andere Behörden (Re- gionalgericht/Staatsanwaltschaft/Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe) wei- tergeleitet werden mussten, an den Beschuldigten retourniert oder – nachdem der Beschuldigte darauf aufmerksam gemacht wurde – unkommentiert in den Akten abgelegt wurden, zumal sie Inhalte (u.a. Entschädigungsansprüche) enthielten, für deren Beurteilung die Kammer nicht zuständig ist (vgl. u.a. pag. 432, pag. 460, pag. 488 f., pag. 518 f., pag. 556 f., pag. 601 f., pag. 611 f., pag. 626 f., pag. 635, pag. 669). Soweit der Beschuldigte mit Schreiben vom 29. Juni 2022 und vom 26. Oktober 2022 die Videoübertragung der Berufungsverhandlung beantragte, wurde sein Antrag mit den Verfügungen vom 30. Juni 2022 und vom 28. Okto- ber 2022 abgewiesen (pag. 445 f. und pag. 626 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisteraus- zug (datierend vom 8. Dezember 2022 [pag. 707 ff.]) und ein Leumundsbericht (da- tierend vom 10. November 2022 [pag. 651 f.]), eingeholt. In der Berufungsverhandlung wurde das der 2. Strafkammer am 21. Dezem- ber 2022 eingegangene Schreiben des Beschuldigten samt Rechnung bzw. Mah- nung zum Vorfall «1587474» zu den Akten erkannt (pag. 743). Eine erneute Befra- gung des Beschuldigten erfolgte indessen nicht, weil der Beschuldigte die Verhand- lung noch vor seiner Einvernahme freiwillig verliess, nachdem er mehrfach darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Verhandlung auch ohne seine weitere An- wesenheit fortgeführt wird (vgl. pag. 741 ff.). 4. Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich in seinen diversen Schreiben sinn- gemäss vollumfängliche Freisprüche (vgl. u.a. pag. 440 f., pag. 447 ff., pag. 462 ff., pag. 490 ff., pag. 520 ff., pag. 558 ff., pag. 603 ff., pag. 614 ff., pag. 628 ff., pag. 637 ff., pag. 645 ff., pag. 659 ff., pag. 671 ff., pag. 680 ff., pag. 698 ff., pag. 712 ff., pag. 741 ff.). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der umfassenden Berufung des Beschuldigten sämtliche ihn belastenden Urteilspunkte zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), ist mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsan- waltschaft jedoch an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorbemerkungen zum Aufbau des Motivs / Theoretische Grundlagen Vorliegend sind diverse Vorwürfe aus insgesamt drei Strafbefehlen vom 25. Mai 2021, vom 9. August 2021 und vom 16. September 2021 zu überprüfen. 4 Nachfolgend werden die Vorwürfe den drei Strafbefehlen folgend je im einzelnen beweismässig gewürdigt (E. 7, E. 8 und E. 9 unten). Die rechtliche Würdigung er- folgt entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz in einem anschliessenden separaten Teil (E. 10 ff. unten). Die vorinstanzliche Urteilsbegründung ist aus Sicht der Kammer vorweggenommen nachvollziehbar, sorgfältig und grösstenteils überzeugend. Entsprechend kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend die allgemeinen Grundla- gen der Beweiswürdigung verwiesen werden (S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung; pag. 349 f.). 7. Vorwürfe gemäss Strafbefehl vom 25. Mai 2021 7.1 Hausfriedensbruch und geringfügiger Diebstahl vom 12. November 2020 7.1.1 Anklagesachverhalt / Vorwürfe gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl vom 25. Mai 2021 (pag. 110 f.), welcher in casu als Anklageschrift gilt (vgl. Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich am 12. November 2020, um ca. 8:30 Uhr, in der C.________ Filiale an der B.________ (Strasse) in Bern des Hausfriedensbruchs und des geringfügigen Diebstahls zum Nachteil der C.________ Genossenschaft schuldig gemacht zu haben, indem er die Filiale trotz Hausverbot vom 5. November 2020, von welchem er Kenntnis ge- habt habe, betreten und zwei Energydrinks sowie Lebensmittel (gemäss Anzeige- rapport vom 18. November 2020 eine Tafel Schokolade und eine Packung Spa- ghetti [pag. 11]) im Gesamtbetrag von CHF 5.70 entwendet habe. Während er die Energydrinks noch im Laden konsumiert habe, habe er die Lebensmittel in seiner Tasche verstaut und das Geschäft in der Absicht, sich unrechtmässig zu berei- chern, verlassen, ohne die Ware zu bezahlen. 7.1.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen Taten nicht, stellt sich aber auf den Standpunkt, er sei berechtigt gewesen, die Sachen ohne zu bezahlen zu neh- men, weil er wegen der Corona-Krise keine Möglichkeit mehr habe, Geld zu ver- dienen, und weil ihm das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) am 16. Oktober 2017 einen Bargeldbetrag von CHF 500.00 abgenommen habe und sich die C.________ Genossenschaft betreffend die entwendeten Lebensmittel an das SEM wenden könne (u.a. pag. 12 f., pag. 60 und pag. 119). 7.1.3 Beweismittel Der Kammer liegen zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts der Anzeige- rapport vom 18. November 2020 (pag. 10 ff.), das Formular Strafantrag/Privatklage der C.________ Genossenschaft vom 12. November 2020 inklusive Beilagen (pag. 14 ff.), das Hausverbot der Genossenschaft C.________ vom 5. November 2020 (pag. 3), die Aussagen des Beschuldigten (pag. 93 ff. und pag. 305 ff.) sowie die zahlreichen erst- und oberinstanzlichen Eingaben des Beschuldigten vor (pag. 60 f., pag. 115 ff. und u.a. pag. 440 f., pag. 447 ff., pag. 462 ff., pag. 490 ff., pag. 520 ff., pag. 558 ff., pag. 603 ff., pag. 614 ff., pag. 628 ff., pag. 637 ff., pag. 645 ff., pag. 659 ff., pag. 671 ff., pag. 680 ff., pag. 698 ff., pag. 712 ff.). Es wird 5 darauf verzichtet, die einzelnen Beweismittel zusammenzufassen und soweit rele- vant direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung darauf eingegangen. Fer- ner kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden. 7.1.4 Konkrete Beweiswürdigung und Beweisergebnis Wie die Vorinstanz zurecht feststellte und unter Erwägung 7.1.2 oben festgehalten wurde, sind die zu beurteilenden Vorwürfe im Wesentlichen unbestritten. Gestützt auf den Anzeigerapport vom 18. November 2020, der zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, steht fest, dass ein Mitarbeiter des C.________ am 12. Novem- ber 2020 beobachten konnte, wie der Beschuldigte zwei Energydrinks aus dem Verkaufsregal nahm und trank. Weiter habe sich der Beschuldigte gemäss den Aussagen dieses Mitarbeiters verdächtig verhalten und immer wieder um sich ge- schaut, ehe er das Geschäft, ohne die getrunkenen Energydrinks zu bezahlen, ver- lassen habe. Als er an der Kasse vom Mitarbeiter und dessen Arbeitskollegen an- gehalten worden sei, habe sich der Beschuldigte weder ausweisen noch den Mitar- beitenden in die Büroräumlichkeiten folgen wollen, weshalb die Polizei informiert worden sei. Bei der anschliessenden Personenkontrolle habe sich der Beschuldigte dann ausgewiesen und bei der Durchsicht seiner Effekten seien eine Packung Spaghetti und eine Tafel Schokolade gefunden worden. Ferner sei festgestellt wor- den, dass der Beschuldigte kein Bargeld auf sich getragen habe (zum Ganzen pag. 12). Diese Umstände sprechen zweifelsfrei dafür, dass sich der Vorfall so zu- getragen hat, wie im Strafbefehl resp. unter Erwägung 7.1.1 oben beschrieben. Des Weiteren ist belegt, dass dem Beschuldigten mit Hausverbot der C.________ Genossenschaft vom 5. November 2020 «ab sofort für zwei Jahre» verboten wor- den war, «sämtliche C.________-Verkaufsstellen» zu betreten (pag. 3 [Hervorhe- bungen im Original]). Der Beschuldigte hat das Hausverbot zwar nicht unterzeich- net, hatte gemäss eigenen Aussagen aber offensichtlich Kenntnis davon. So gab er gemäss Anzeigerapport vom 18. November 2020 im Rahmen der erwähnten Per- sonenkontrolle in der C.________ Filiale am 12. November 2020 – nach Belehrung gemäss BBK –gegenüber der Polizei an, das Hausverbot sei ihm egal, er habe das Recht, in ein Verkaufsgeschäft zu gehen (pag. 12). Weiter wurde ihm das Haus- verbot im Beisein der Kantonspolizei Bern eröffnet, was mindestens ein Zeuge (Q.________) bestätigte (pag. 3). Schliesslich gab der Beschuldigte selbst zu, die ihm vorgeworfenen Taten am 12. November 2020 begangen zu haben. Im Rahmen der erwähnten Personenkontrolle machte er nämlich geltend, er sei berechtigt ge- wesen, die Sachen ohne zu bezahlen zu nehmen, weil er wegen der Corona-Krise keine Möglichkeit mehr habe, Geld zu verdienen, woran der Bundesrat schuld sei. Er lebe mit seinem Hab und Gut auf der Strasse und wolle keine Hilfe mehr. Er wol- le nur sein Geld, das ihm zustehe und dann würde er die Schweiz verlassen (zum Ganzen pag. 12 f.). In seinen schriftlichen Eingaben bestätigte er diese Aussagen sinngemäss (u.a. pag. 60 und pag. 119) und brachte – wie die Vorinstanz zutref- fend erwog – unter anderem vor, er sei zur Wegnahme von Sachen aus dem C.________ berechtigt, weil ihm das SEM am 16. Oktober 2017 einen Bargeldbe- trag von CHF 500.00 abgenommen habe, weshalb sich die C.________ Genos- senschaft und die Genossenschaft F.________ betreffend Bezahlung der entwen- deten Sachen an das SEM wenden sollten (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbe- 6 gründung; pag. 351). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 äusserte er sich gleichermassen (pag. 97 Z. 150 f.): «Was ich sage ist, dass F.________ und C.________ ihr Geld beim SEM einverlangen sollen.». Zudem gab er den Diebstahl implizit zu, indem er erklärte, er wolle nicht über neue Vorwürfe sprechen und wenn er vorgeladen werde, dann solle «über alle Vorwürfe betreffend F.________ und C.________» gesprochen werden. Das Problem mit den Diebstählen habe bereits im Jahr 2014 angefangen. Er habe das SEM gebe- ten, ihm die CHF 500.00 zurückzugeben, damit er Essen kaufen könne. Weil das SEM dies nicht getan habe, nehme er sich die Dinge nun im F.________ und im C.________ und schreibe sie in seinem Buch auf (zum Ganzen pag. 95 Z. 58 f. und Z. 81 sowie pag. 98 Z. 175 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte insoweit keine genaueren Angaben mehr, führte auf Vor- halt der Sachverhalte gemäss Strafbefehl vom 25. Mai 2021 und auf Frage, ob die- se zutreffend seien, aber aus, er habe nicht alles kontrolliert, «aber es könnte sein» (pag. 306 Z. 46). Soweit der Beschuldigte die Vorwürfe vom 12. November 2020 damit rechtfertigte, dass er aufgrund der Corona-Krise kein Geld mehr verdiene, keine Staatsunter- stützung erhalte und ihm das SEM zudem CHF 500.00 abgenommen habe, wes- halb er berechtigt sei, bei C.________ und F.________ bis zu einem Wert von CHF 500.00 Lebensmittel wegzunehmen, zumal er die Beträge in seinem «Büch- lein» notiere und F.________ sowie C.________ ihr Geld beim SEM zurückverlan- gen könnten, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte der C.________ Genossenschaft seinen angeblichen Anspruch gegenüber dem SEM an Zahlung statt zumindest hätte anbieten müssen. Dies tat er nicht. Vielleicht, weil er es nicht wollte oder weil er damit rechnen musste, dass die C.________ Genos- senschaft diese Zahlungsvariante ablehnen würde, oder, weil ihm klar war, dass der Staat ihm kein Geld schuldet (zum Ganzen S. 10 der erstinstanzlichen Urteils- begründung; pag. 352). Zusammengefasst erachtet es die Kammer gestützt auf den Anzeigerapport vom 18. November 2020, die Durchsuchung der Effekten des Beschuldigten nach des- sen Anhaltung, das Hausverbot der C.________ Genossenschaft vom 5. Novem- ber 2020 und die Aussagen des Beschuldigten als erstellt, dass der Beschuldigte die C.________ Filiale an der B.________ (Strasse) in Bern am 12. November 2020, um ca. 8:30 Uhr, betrat, obwohl er wusste, dass er dies aufgrund des Haus- verbots vom 5. November 2020 nicht durfte. Im Geschäft konsumierte er sodann zwei Energydrinks und verstaute eine Tafel Schokolade sowie eine Packung Spa- ghetti in seiner Tasche, ehe er die Filiale verlassen wollte, ohne die konsumierten Drinks und die verstauten Lebensmittel im Gesamtwert von CHF 5.70 zu bezahlen. Bei der anschliessenden Anhaltung und Durchsuchung des Beschuldigten wurden die noch nicht konsumierten Lebensmittel (Schokolade und Spaghetti) sicherge- stellt und der Eigentümerin (C.________ Genossenschaft) daraufhin zurückgege- ben (pag. 12). 7 7.2 Hausfriedensbruch und geringfügiger Diebstahl vom 13. November 2020 7.2.1 Anklagesachverhalt / Vorwürfe gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl vom 25. Mai 2021 (pag. 110 f.), welcher in casu als Anklageschrift gilt (vgl. Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich am 13. November 2020, um 7:15 Uhr, in der C.________ Filiale an der D.________ (Ort) in Bern des Hausfriedensbruchs und des geringfügigen Diebstahls zum Nach- teil der C.________ Genossenschaft schuldig gemacht zu haben, indem er die fragliche Filiale trotz Hausverbot vom 5. November 2020, von welchem er Kenntnis gehabt habe, betreten, zwei Bier im Gesamtbetrag von CHF 4.40 (recte: CHF 2.40 [pag. 2]) behändigt und das Geschäft in der Absicht, sich unrechtmässig zu berei- chern, verlassen habe, ohne die Ware zu bezahlen. 7.2.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Auch diese Vorwürfe werden vom Beschuldigten grundsätzlich nicht bestritten. In- dessen bringt er auch diesbezüglich vor, dazu berechtigt gewesen zu sein, weil er wegen der Corona-Krise kein Geld mehr verdienen könne und ihm das SEM zu- dem einen Bargeldbetrag von CHF 500.00 abgenommen habe (u.a. pag. 12 f., pag. 60 und pag. 119). 7.2.3 Beweismittel Der Kammer liegen als Beweismittel insbesondere das Formular Strafan- trag/Privatklage der C.________ Genossenschaft vom 13. November 2020 inklusi- ve Beilagen (pag. 1 f.), das Hausverbot der Genossenschaft C.________ vom 5. November 2020 (pag. 3), die Videoaufzeichnung vom 13. November 2020 (pag. 6), die Aussagen des Beschuldigten (pag. 93 ff. und pag. 305 ff.) sowie des- sen zahlreichen erst- und oberinstanzlichen Eingaben (pag. 60 f., pag. 115 ff. und u.a. pag. 440 f., pag. 447 ff., pag. 462 ff., pag. 490 ff., pag. 520 ff., pag. 558 ff., pag. 603 ff., pag. 614 ff., pag. 628 ff., pag. 637 ff., pag. 645 ff., pag. 659 ff., pag. 671 ff., pag. 680 ff., pag. 698 ff., pag. 712 ff.) vor. Es wird darauf verzichtet, die einzelnen Beweismittel zusammenzufassen und soweit relevant direkt im Rah- men der konkreten Beweiswürdigung darauf eingegangen. Ferner kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden. 7.2.4 Konkrete Beweiswürdigung und Beweisergebnis Der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt ist wie erwähnt weitgehend un- bestritten. Dem Beschuldigten wurde mit Hausverbot der C.________ Genossenschaft vom 5. November 2020 «ab sofort für zwei Jahre» verboten wurde, «sämtliche C.________-Verkaufsstellen» zu betreten (pag. 3 [Hervorhebungen im Original]). Der Beschuldigte hat das Hausverbot zwar nicht unterzeichnet, hatte gemäss eige- nen Aussagen aber offensichtlich Kenntnis davon. Insoweit kann vollumfänglich auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 7.1.4 verwiesen werden. Aus dem Strafantrag/der Privatklage der C.________ Genossenschaft vom 13. No- vember 2020, worauf ohne Weiteres abgestellt werden kann, ergibt sich des Weite- ren, dass der den C.________ Mitarbeitenden offenbar namentlich bekannte Be- 8 schuldigte am 13. November 2020 gegen 7:15 Uhr beobachtet wurde, wie er die C.________ Filiale an der D.________ (Ort) betrat, zwei Anker Bier im Wert von je CHF 1.20 vom Regal behändigte und den Laden anschliessend, ohne die Biere zu bezahlen, verliess, obwohl die Verkäuferin ihn «noch darauf» angesprochen hat (pag. 2). Auf der Videoaufzeichnung ist zu sehen, wie eine nicht näher identifizier- bare, aufgrund der Statur dem Beschuldigten aber ähnelnde Person, die C.________ Filiale betritt, diese kurz darauf wieder verlässt und dabei von einer rennenden Angestellten verfolgt wird (pag. 6). Der Strafantrag/die Privatklage deckt sich soweit möglich mit der Videoaufzeichnung. Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe, bis auf seine Eingabe vom 30. Juni 2021, in der er plötzlich pauschal dementierte, jemals Bier gestohlen zu haben («Je n’ai ja- mais pris de la bièrre dans un magasin sans payé… Je ne suis pas un Voleur et le vol n’a jamais été et ne sera jamais mon Métier…» [pag. 125]), schliesslich nie, sondern rechtfertigte sie wie erwähnt damit, wegen der Corona-Krise und dem SEM kein Geld mehr zu haben bzw. zu verdienen, weshalb er berechtigt sei, bis zu einer Summe von CHF 500.00 Lebensmittel zu entwenden. Betreffend seine Rechtfertigung wird auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 7.1.4 verwiesen. Die plötzlich vorgebrachte Behauptung des Beschuldigten, niemals Bier gestohlen zu haben, steht – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – sodann im Wi- derspruch zu erwiesenen Tatsachen (u.a. den Feststellungen der C.________ Mit- arbeitenden und dem Strafregisterauszug, wonach der Beschuldigte bereits zwei- mal wegen geringfügigen Diebstahls verurteilt wurde) und den übrigen Ausführun- gen sowie Eingeständnissen des Beschuldigten, bei F.________ und C.________ mangels finanzieller Mittel Sachen mitgenommen zu haben, und ist folglich un- glaubhaft (S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 354 f.). In Würdigung dieser Umstände ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte die C.________ Filiale an der D.________ (Ort) am 13. November 2020, um 7:15 Uhr, trotz des ihm bekannten Hausverbots betrat, zwei Anker Bier behändigte und das Geschäft, ohne die Biere im Gesamtwert von CHF 2.40 zu bezahlen, ver- liess. 7.3 Hausfriedensbruch vom 16. Januar 2021 7.3.1 Anklagesachverhalt / Vorwurf gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl vom 25. Mai 2021 (pag. 110 f.), welcher in casu als Anklageschrift gilt (vgl. Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich am 16. Januar 2021, um ca. 16:30 Uhr, in der «R.________ (Geschäft)» an der E.________ (Strasse) in Bern des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Genos- senschaft F.________ schuldig gemacht zu haben, indem er sich im Eingangsbe- reich der «R.________ (Geschäft)» aufgehalten habe, obwohl ihm der Zutritt zu Liegenschaften der Genossenschaft F.________ mit schriftlichem Hausverbot vom 27. Februar 2014 (verlängert für zwei Jahre am 7. Juli 2020) verboten worden sei, was er gewusst habe. 7.3.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 16. Januar 2021 das Gebäude der F.________ bzw. die «R.________ (Geschäft)» betreten zu haben, bringt aber vor, 9 mit dem Hausverbot nicht einverstanden zu sein, weil er Meinungsverschiedenhei- ten mit der F.________ habe (pag. 37). 7.3.3 Beweismittel Der Kammer liegen zur Würdigung des vorliegenden Sachverhalts insbesondere der Anzeigerapport vom 2. Februar 2021 (pag. 36 ff.), das Formular Strafan- trag/Privatklage der Genossenschaft F.________ vom 21. Januar 2021 (pag. 39 f.), das Hausverbot der Genossenschaft F.________ vom 27. Februar 2014 inklusive Verlängerung vom 1. Juli 2020 (pag. 41 f.), die Aussagen des Beschuldigten (pag. 93 ff. und pag. 305 ff.) sowie dessen erst- und oberinstanzlichen Eingaben (u.a. pag. 60 f., pag. 115 ff. und u.a. pag. 440 f., pag. 447 ff., pag. 462 ff., pag. 490 ff., pag. 520 ff., pag. 558 ff., pag. 603 ff., pag. 614 ff., pag. 628 ff., pag. 637 ff., pag. 645 ff., pag. 659 ff., pag. 671 ff., pag. 680 ff., pag. 698 ff., pag. 712 ff.) vor. Es wird – soweit relevant – direkt im Rahmen der konkreten Be- weiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. Ferner wird auf die amtlichen Akten verwiesen. 7.3.4 Konkrete Beweiswürdigung und Beweisergebnis Dass sich der Beschuldigte am 16. Januar 2021 im Eingangsbereich der «R.________ (Geschäft)» aufhielt, ist wie erwähnt unbestritten. Dies belegt bereits der Anzeigerapport vom 2. Februar 2021, auf den ohne Weiteres abgestellt werden kann. Daraus geht hervor, dass die Polizisten am 16. Januar 2021 kurz nach 16:30 Uhr bei der «R.________ (Geschäft)» eintrafen und von zwei Mitarbeitenden der «S.________ (Sicherheitsunternehmen)» auf den Beschuldigten, der im Ein- gangsbereich der «R.________ (Geschäft)» stand und mit seinem Laptop beschäf- tigt war, aufmerksam gemacht wurden. Anschliessend hätten ihnen die Mitarbei- tenden der «S.________ (Sicherheitsunternehmen)» berichtet, dass der Beschul- digte nicht zum ersten Mal gegen das Hausverbot verstossen habe und die F.________ Strafantrag stellen werde. Der Beschuldigte sei sodann zur Kontrolle angehalten worden. Dabei habe er gegenüber den Polizisten berichtet, er habe persönliche Meinungsverschiedenheiten mit der F.________ und sei mit dem Hausverbot nicht einverstanden (zum Ganzen pag. 37). Das Hausverbot der Genossenschaft F.________ vom 27. Februar 2014 und des- sen schriftliche Verlängerung vom 1. Juli 2020 wurden, wie die Vorinstanz zutref- fend erwog, für eine Dauer von je fünf Jahren und örtlich für sämtliche Liegenschaf- ten der Genossenschaft F.________ in den Kantonen Bern, Solothurn und Aargau, d.h. in allen Läden, Restaurants, Take-aways, Fachmärkten (T.________) sowie Freizeitparks und U.________ ausgesprochen (pag. 41 und 42). Dem Beschuldigten war es am 16. Januar 2021 mithin offensichtlich verboten, die «R.________ (Geschäft)», welche der Genossenschaft F.________ gehört, zu be- treten. Dies war ihm zweifelsfrei klar, erwähnte er gegenüber den ihn anhaltenden Polizisten, er habe persönliche Meinungsverschiedenheiten mit der F.________ und sei mit dem Hausverbot nicht einverstanden (pag. 37). In der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 schilderte er sodann ebenfalls, er ha- be im Jahr 2014 in der F.________ ein «Gipfeli» mitgenommen und gemerkt, dass er kein Geld dabeigehabt habe, weshalb er den Laden verlassen und das «Gipfeli» 10 gegessen habe. Er habe gedacht, das «Gipfeli» habe nur einen Wert von CHF 0.80 und wenn er erwischt werde, könne er dies mit seinem Hunger erklären. In der Fol- ge sei er von einem Securitas angehalten worden und habe wegen dieser CHF 0.80 des «Gipfelis» ein Hausverbot erhalten. Am Ende «des Hausverbots», vor den Festtagen, habe es in den Läden Schokoladedegustationen geben. Er sei hineingegangen und habe vier Stück genommen. Dann habe er noch eine Runde im Laden gedreht und beim Verlassen desselben nochmals drei Stück mitgenom- men. Die Securitas hätten ihn dabei gesehen und behauptet, er habe etwas ge- stohlen, weshalb das Hausverbot um fünf Jahre verlängert worden sei, obwohl er ihnen gesagt habe, dass er damit nicht einverstanden sei (zum Ganzen pag. 95 f. Z. 86 ff.). Aufgrund dieser Umstände bzw. abstellend auf den Anzeigerapport vom 2. Febru- ar 2021, das Hausverbot der Genossenschaft F.________ vom 27. Februar 2014 bzw. dessen Verlängerung vom 1. Juli 2020 und die hiervor erwähnten Aussagen des Beschuldigten ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte am 16. Januar 2021, um ca. 16:30 Uhr, die «R.________ (Geschäft)» an der E.________ (Stras- se) in Bern betrat, obwohl er wusste, dass es ihm zu diesem Zeitpunkt verboten war, Liegenschaften der Genossenschaft F.________ im Kanton Bern zu betreten. 7.4 Ungehorsam eines Schuldners im Betreibungsverfahren 7.4.1 Anklagesachverhalt / Vorwurf gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl vom 25. Mai 2021 (pag. 110 f.), welcher in casu als Anklageschrift gilt (vgl. Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich am 19. Januar 2021, um 8:30 Uhr, an der AD.________ (Strasse) in AC.________ (Ort) des Ungehorsams eines Schuldners im Betreibungsverfahren schuldig ge- macht zu haben, indem er der Vorladung des Betreibungsamtes trotz schriftlicher Aufforderung und entsprechender Rechtsmittelbelehrung keine Folge geleistet ha- be, obwohl die Pflicht dazu bestanden habe, diesem Termin beizuwohnen oder sich rechtmässig vertreten zu lassen. 7.4.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte wohnte dem Termin vom 19. Januar 2021 auf dem Betreibungs- amt in AC.________ (Ort) unbestrittenermassen nicht bei und liess sich auch nicht vertreten. Er bestreitet jedoch, die «letzte» Pfändungsvorladung vom 7. Januar 2021 (pag. 29) erhalten zu haben (pag. 99 Z. 238 und pag. 100 Z. 244 f. sowie Z. 247 ff.). 7.4.3 Beweismittel Der Kammer liegen als Beweismittel insbesondere die Strafanzeige des Betrei- bungsamtes Bern-Mittelland (nachfolgend: Betreibungsamt) vom 28. Januar 2021 samt Beilagen (pag. 27 ff.) – u.a. die Pfändungsvorladung vom 7. Januar 2021 –, die Aussagen des Beschuldigten (pag. 93 ff. und pag. 305 ff.) und dessen erst- so- wie oberinstanzlichen Eingaben (u.a. pag. 60 f., pag. 115 ff. und u.a. pag. 440 f., pag. 447 ff., pag. 462 ff., pag. 490 ff., pag. 520 ff., pag. 558 ff., pag. 603 ff., pag. 614 ff., pag. 628 ff., pag. 637 ff., pag. 645 ff., pag. 659 ff., pag. 671 ff., pag. 680 ff., pag. 698 ff., pag. 712 ff.) vor. Auf die einzelnen Beweismittel wird so- 11 weit relevant direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung eingegangen. Fer- ner wird auf die amtlichen Akten verwiesen. 7.4.4 Konkrete Beweiswürdigung und Beweisergebnis Der Beschuldigte bestreitet, die «letzte» Pfändungsvorladung vom 7. Januar 2021 (pag. 29) erhalten zu haben. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 erklärte er auf Frage, weshalb er gegen den Strafbefehl, mit dem er unter anderem wegen Ungehorsams eines Schuldners im Betreibungsverfahren verurteilt worden sei, Einsprache erhoben habe, er wisse nicht, worum es sich hierbei handle (pag. 99 Z. 238). Als ihm daraufhin vorgehalten wurde, dass er vom Betreibungsamt mit Vorladung vom 7. Januar 2021 aufgefordert worden sei, am 19. Januar 2021 um 8:30 Uhr am Schalter des Betreibungsamtes zu erscheinen, und er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, entgegnete er (pag. 100 Z. 244): «Die haben mir das nicht geschickt.». Weiter fragte er, ob das Betrei- bungsamt mit ihm sprechen wolle, weil er Bussen nicht bezahlt habe (pag. 100 Z. 244 f.). Die Staatsanwältin antwortete ihm daraufhin, sie wisse nicht, wofür er betrieben worden sei, er habe die Vorladung aber entgegengenommen. Darauf entgegnete der Beschuldigte, das sei das, was er gesagt habe. «Sie» hätten die Briefe direkt ans Fundbüro an der AB.________ (Stasse) geschickt, die ihn ansch- liessend über die Briefe informiert und aufgefordert hätten, diese entgegenzuneh- men (zum Ganzen pag. 100 Z. 247 ff.). Auf erneuten Vorhalt, dass er die Vorladung bei der Post selber abgeholt habe, erklärte der Beschuldigte, das sei kein Problem, die Polizei habe ihn einmal angerufen, um ihm zu sagen, dass er zum Betrei- bungsamt gehen müsse. Er wisse, dass er Bussen erhalten habe, die er nicht be- zahlt habe, und dafür betrieben worden sei. Er habe aber immer gesagt, man solle ihn vorladen (zum Ganzen pag. 100 Z. 255 ff.). Schliesslich bestätigte der Beschul- digte, dass er Deutsch lese, es aber nicht sehr gut verstehe (pag. 101 Z. 279). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er auf Frage, ob er das «Aufge- bot» bzw. die Vorladung des Betreibungsamtes erhalten habe, er habe einen Brief bekommen, worin gestanden habe, dass er zur Sicherheitspolizei gehen müsse, um einen dringenden Brief abzuholen (pag. 308 Z. 4 f.). Weiter beteuerte er auf Vorhalt der Vorladung vom 7. Januar 2021, dass er «von dieser Adresse» (gemeint ist diejenige des Betreibungsamtes) keine Briefe und «kein solches Schreiben» er- halten habe (pag. 308 Z. 15 und Z. 27 ff.). Auf Frage, ob er gewusst habe, dass er zum Betreibungsamt gehen müsse, entgegnete er indes (pag. 308 Z. 35): «Ja. Ich werde es Ihnen erklären. Es war keine Vorladung, es war nur ein Brief.». Ähnliche Ausführungen machte der Beschuldigte, wie die Vorinstanz zurecht festhielt, schliesslich in seinen unaufgeforderten schriftlichen Eingaben (u.a. pag. 69, pag. 70 und pag. 115 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten betreffend die besagte Pfändungsvorladung sind wirr und ausweichend. Zudem stehen sie im Widerspruch zu den objektiven Be- weismitteln. Der «letzten» Pfändungsvorladung vom 7. Januar 2021 ist zu entneh- men, dass dem Beschuldigten bereits eine Pfändungsankündigung/Vorladung zu- gestellt worden sei und er bis «heute» nicht darauf reagiert habe, weshalb er ein letztes Mal auf das Betreibungsamt vorgeladen werde und «am Dienstag, 19.01.2021 (um 8:30 Uhr), am Schalter des Betreibungsamtes zu erscheinen» 12 habe (pag. 29 [Hervorhebung im Original]). Weiter wurde in der Vorladung explizit darauf hingewiesen, dass im Falle des Nichterscheinens eine polizeiliche Vor- führung folgen und eine Strafanzeige eingereicht werde. Schliesslich wurden die relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon- kurs (SchKG; SR 281.1) sowie des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) aufgelistet (zum Ganzen pag. 29 ff.). Die Vorladung wurde in der Folge an «A.________, V.________ (Strasse), W.________ (Ort), ZA: X.________ (Strasse), ________ Bern» gesandt und dem Beschuldigten, gemäss Strafanzeige des Betreibungsamtes vom 28. Januar 2021, sowohl per A-Post als auch einge- schrieben zugestellt. Ferner wurde in der Strafanzeige darauf hingewiesen, dass dem Beschuldigten alle Zahlungsbefehle rechtsgültig hätten zugestellt werden kön- nen (zum Ganzen pag. 27 f. und pag. 29). Die Sendungsnachverfolgung der Post zeigt sodann, dass dem Beschuldigten die eingeschriebene Vorladung mit der Sendungsnummer ________ versandt und am 11. Januar 2021 am Schalter der Poststelle ________ Bern _______ X.________ (Strasse) zugestellt wurde (pag. 33). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, gab der Beschuldigte in seinen Eingaben als Absenderadresse mehrfach «Postlagernd bzw. Postlagernd _______, X.________ (Strasse), ________ Bern» an (u.a. pag. 60, pag. 69, pag. 160). Die Postfiliale, an der dem Beschuldigten die Vorladung des Betreibungsamtes gemäss Sendungsnachverfolgung zugestellt wurde, befindet sich exakt an dieser Adresse. Weiter konnten ihm im Berufungsverfahren an dieser Adresse diverse Verfügungen zugestellt werden. Schliesslich werden eingeschriebene Postsendungen – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – in der Regel einzig gegen eine entsprechende Empfangsbestätigung an die berechtigten Empfänger ausgehändigt. Aus den Akten geht nicht hervor und wurde vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht, dass er am 11. Januar 2021 inhaftiert oder anderweitig verhindert gewesen wäre, die Sendung entgegenzunehmen (zum Ganzen S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung; pag. 361 f.). In Würdigung all dieser Umstände hat die Kammer keine Zweifel, dass dem Beschuldigten die «letzte» Vorladung des Betreibungsamtes samt Rechtsmittelbelehrung und Verweis auf die relevanten SchKG- und StGB- Bestimmungen am 11. Januar 2021 korrekt zugestellt wurde. Der Beschuldigte kann, wie er selbst sagte, sodann Deutsch lesen (pag. 101 Z. 279) und die sachliche sowie örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes ist mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ebenfalls gegeben (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 362): Gemäss Art. 91 Abs. 1 SchKG ist ein Schuldner unter Straffolge verpflichtet, einer Pfändung beizu- wohnen oder sich vertreten zu lassen. Gemäss Art. 1 SchKG obliegt der Vollzug von Schuldbetrei- bungen und Konkursen sowie die Organisation der Schuldbetreibungs- und Konkursämter den Kan- tonen. Der Kanton Bern hat mit dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Schuldbetrei- bung und den Konkurs (EGSchKG) die Organisation der Betreibungs- und Konkursämter geregelt. Aufgrund von Art. 1 EGSchKG i.V.m. Art. 39a Abs. 3 und 4 OrG sowie dem dazugehörenden Anhang 2 damit war das Betreibungsamt Bern-Mittelland demnach sachlich zuständig. Die örtliche Zuständig- keit ergibt sich aus Art. 48 SchKG, wonach Schuldner ohne festen Wohnsitz dort betrieben werden können, wo sie sich aufhalten. Der Beschuldigte hat seine Postadresse in Bern hinterlegt, weshalb von einem regelmässigen Aufenthalt in der Stadt Bern auszugehen ist. Entsprechend war das Betrei- 13 bungsamt Bern-Mittelland auch örtlich zuständig und somit befugt, die Pfändungsvorladung [Einschub der Kammer: zu erlassen] und zuzustellen. Zusammengefasst ist für die Kammer deshalb erstellt, dass der Beschuldigte der Vorladung des Betreibungsamtes vom 7. Januar 2021 trotz schriftlicher Aufforde- rung und entsprechender Rechtsmittelbelehrung keine Folge leistete, obwohl ihm die Vorladung am 11. Januar 2021 rechtmässig zugestellt wurde und er verpflichtet war, dem Termin vom 19. Januar 2021 auf dem Betreibungsamt beizuwohnen oder sich vertreten zu lassen. 7.5 Mehrfache Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (PBG; SR 745.1) 7.5.1 Anklagesachverhalt / Vorwürfe gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl vom 25. Mai 2021 (pag. 110 f.), welcher in casu als Anklageschrift gilt (vgl. Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschuldigten vorgeworfen, mehrfach ge- gen das PBG verstossen zu haben, indem er am 24. November 2020, um ca. 13:08 Uhr, auf der Strecke Bern I.________ (Ort) nach Bern; am 28. Novem- ber 2020, um ca. 21:18 Uhr, auf der Linie ________ (Kontrollort: J.________ (Ort)); am 14. Dezember 2020, um ca. 22:16 Uhr, auf der Linie _______ (Kontrollort: Bahnhof Bern) und am 15. Dezember 2020, um ca. 7:50 Uhr, auf der Linie ________ (Kontrollort: L.________ (Ort) Bern) bewusst öffentliche Verkehrsmittel der G.________ und der H.________ AG benutzt habe, ohne vor Antritt der Fahr- ten einen Fahrschein zu lösen. 7.5.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, an den fraglichen Tagen und Orten ohne gültigen Fahrschein die öffentlichen Verkehrsmittel der G.________ und der H.________ AG benutzt zu haben (u.a. pag. 93 ff. und pag. 305 ff.). 7.5.3 Beweismittel Als Beweismittel liegen insbesondere die Strafanzeige der G.________ AG vom 12. Februar 2021, inklusive ein durch den Beschuldigten betreffend die Fahrt vom 24. November 2020 unterzeichnetes Formular «Reise ohne gültigen Fahrausweis» (pag. 58 f.), die Strafanzeige der H.________ AG vom 19. Februar 2021 betreffend die Fahrten vom 28. November 2020 sowie vom 14. und 15. Dezember 2020 (pag. 57), die Aussagen des Beschuldigten (pag. 93 ff. und pag. 305 ff.) und des- sen schriftlichen Eingaben, insbesondere diejenige vom 14. Januar 2021 an Alt- bundesrat Y.________ betreffend Entschädigungsan- sprüche/Verrechnungsforderungen (pag. 65 f.), vor. Soweit relevant wird direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegan- gen. Ferner wird auf die amtlichen Akten verwiesen. 7.5.4 Konkrete Beweiswürdigung und Beweisergebnis Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalte sind wie erwähnt unbestritten. Nebst dem er betreffend die Fahrt vom 24. November 2020 das Formular «Reise ohne gültigen Fahrausweis» unterzeichnete (pag. 59), gestand er die ihm vorge- worfenen Taten explizit in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14 18. Mai 2021 (pag. 99 Z. 202 ff.) und implizit in seiner Eingabe vom 14. Janu- ar 2021 an Altbundesrat Y.________ (pag. 65 f.) ein. Er rechtfertigte sie, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, indes damit, dass er sich aufgrund der Kälte öfters in öffentlichen Verkehrsmitteln aufhalten müsse und den betroffenen Unternehmen angeboten habe, die ausstehenden Schulden zu begleichen, sobald er seine Ent- schädigung erhalten habe (pag. 99 Z. 202 ff. und pag. 65). Die Eingeständnisse des Beschuldigten decken sich – wie die Vorinstanz weiter korrekt feststellte – mit den Strafanzeigen der G.________ und der H.________ AG (pag. 57 ff.). In Würdigung dieser Umstände ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte am 24. November 2020, um ca. 13:08 Uhr, auf der Strecke Bern I.________ (Ort) nach Bern; am 28. November 2020, um ca. 21:18 Uhr, auf der Linie ________; am 14. Dezember 2020, um ca. 22:16 Uhr, auf der Linie _______ und am 15. Dezem- ber 2020, um ca. 7:50 Uhr, auf der Linie ________ öffentliche Verkehrsmittel der G.________ und der H.________ AG benutzte, ohne zuvor einen gültigen Fahr- schein zu lösen. 8. Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 9. August 2021 8.1 Anklagesachverhalt / Vorwurf gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl vom 9. August 2021 (pag. 155 f.), welcher in casu als Anklageschrift gilt (vgl. Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich am 25. Juni 2021, um ca. 1:45 Uhr, an der O.________ (Strasse) in Bern der Wider- handlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) schuldig gemacht zu haben, indem er sich bewusst in das Gebiet des Kantons Bern (recte: der Gemeinde Bern [pag. 143]) begeben habe, obwohl er gewusst habe, dass ihm mit Verfügung des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 11. Juni 2021 ab so- fort für die Dauer von zwei Jahren verboten worden war, dieses Gebiet zu betreten. 8.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf an sich nicht, ist mit der Ausgrenzung aber nicht einverstanden (pag. 136 Z. 21 und pag. 137 Z. 31 f. sowie Z. 36 ff.). 8.3 Beweismittel Als Beweismittel liegen insbesondere der Anzeigerapport vom 15. Juli 2021 (pag. 134 f.), die Verfügung des Migrationsdienstes des Kantons Bern (nachfol- gend: Migrationsdienst) vom 11. Juni 2021 (pag. 140 ff.), die Aussagen des Be- schuldigten (pag. 136 f. und pag. 305 ff.) und seine schriftlichen Eingaben inklusive Beilagen (u.a. pag. 160 ff., pag. 220 ff., pag. 226 ff. bzw. pag. 233 ff.) vor. Soweit relevant wird im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung auf einzelne Beweismit- tel eingegangen. Ferner wird auf die amtlichen Akten verwiesen. 8.4 Konkrete Beweiswürdigung und Beweisergebnis Der vorliegende Sachverhalt ist wie erwähnt unbestritten. Am 11. Juni 2021 erliess der Migrationsdienst gegen den Beschuldigten eine zweijährige Ausgrenzungsver- fügung betreffend das Gemeindegebiet Bern (pag. 140 ff.). Diese offensichtlich rechtmässige Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 25. Juni 2021 wurde der Beschuldigte gemäss Anzeigerapport vom 15. Juli 2021, auf welchen 15 vorbehaltlos abgestellt werden kann, um ca. 1:45 Uhr schlafend unter der Laube an der O.________ (Strasse) in ________ Bern angehalten (pag. 134). Er hielt sich im fraglichen Zeitpunkt mithin offensichtlich im Gebiet der Gemeinde Bern auf. In der polizeilichen Einvernahme vom 25. Juni 2021 erklärte er, er wohne seit zwölf Jah- ren auf der Strasse von Bern (pag. 136 Z. 21 und pag. 137 Z. 31 f.) und wisse, dass er seit dem 11. Juni 2021 eine Ausgrenzung für die Gemeinde Bern habe (pag. 137 Z. 36). Er habe den Polizisten aber bereits gesagt, dass dies nicht gehe, weil der Kanton Bern für ihn zuständig sei und das Bundeshaus sowie das Finanz- departement in Bern seien (pag. 137 Z. 36 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptver- handlung bestätigte der Beschuldigte, das Betretungsverbot für die Gemeinde Bern zu kennen, und erklärte, dieses gelte für zwei Jahre und er habe bereits Einspra- che dagegen bzw. gegen den Strafbefehl vom 9. August 2021 erhoben, damit man das Betretungsverbot «ausleuchten» könne (pag. 307 Z. 4 f.). Die Kammer erachtet es in Würdigung dieser Umstände als erstellt, dass sich der Beschuldigte am 25. Juni 2021, um ca. 1:45 Uhr, an der O.________ (Strasse) in Bern – mithin im Gebiet der Gemeinde Bern – aufhielt, obwohl ihm klar war, dass ihm mit Verfügung des Migrationsdienstes vom 11. Juni 2021 ab sofort für zwei Jahre verboten worden war, das Gebiet der Gemeinde Bern zu betreten. 9. Vorwürfe gemäss Strafbefehl vom 16. September 2021 9.1 Widerhandlung gegen das AIG 9.1.1 Anklagesachverhalt / Vorwurf gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl vom 16. September 2021 (pag. 210 f.), welcher in casu als Anklage- schrift gilt (vgl. Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich am 10. August 2021 um ca. 8:45 Uhr auf dem Trottoir vor dem Z.________ bzw. an der P.________ (Strasse) in Bern der Widerhandlung gegen das AIG schuldig ge- macht zu haben, indem er sich bewusst in das Gebiet der Innenstadt Bern begeben habe, obwohl er gewusst habe, dass ihm mit Verfügung des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 11. Juni 2021 ab sofort für die Dauer von zwei Jahren ver- boten worden war, dieses Gebiet zu betreten. 9.1.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Auch dieser Vorwurf ist unbestritten, wobei der Beschuldigte geltend macht, die Ausgrenzung für die Gemeinde Bern «gehe» nicht (pag. 136 Z. 21 sowie pag. 137 Z. 31 f. und Z. 36 ff.). 9.1.3 Beweismittel Als Beweismittel liegen insbesondere die Verfügung des Migrationsdienstes vom 11. Juni 2021 (pag. 140 ff.), der Anzeigerapport vom 12. August 2021 (pag. 183 f.), die Aussagen des Beschuldigten (pag. 305 ff.) und seine schriftlichen Eingaben in- klusive Beilagen (u.a. pag. 160 ff., pag. 220 ff., pag. 226 ff. bzw. pag. 233 ff.) vor. Soweit relevant wird im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung darauf eingegan- gen. Weiter sei auf die amtlichen Akten verwiesen. 16 9.1.4 Konkrete Beweiswürdigung und Beweisergebnis Vorab kann grundsätzlich auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwä- gung 8.4 oben verwiesen werden. Dem Beschuldigten wurde mit rechtskräftiger, rechtmässiger Verfügung des Migrationsdienstes vom 11. Juni 2021 per sofort für die Dauer von zwei Jahren verboten, das Gebiet der Gemeinde Bern zu betreten (pag. 140 ff.). Gemäss dem nicht zu beanstandenden Anzeigerapport vom 12. Au- gust 2021 wurde der Beschuldigte am 10. August 2021 um ca. 8:45 Uhr auf dem Trottoir vor dem Z.________ – mithin im Gemeindegebiet Bern – angehalten (pag. 183 f.). Der Beschuldigte bestätigte dies in der erstinstanzlichen Hauptver- handlung und gab wie erwähnt zu, Kenntnis vom zweijährigen Betretungsverbot zu haben (pag. 307 Z. 4 f. und Z. 9). Für die Kammer ist somit erstellt, dass sich der Beschuldigte am 10. August 2021, um ca. 8:45 Uhr, an der P.________ (Strasse) bzw. im Gemeindegebiet Bern aufhielt, obwohl er wusste, dass ihm mit Verfügung des Migrationsdienstes vom 11. Juni 2021 ab sofort für zwei Jahre verboten wor- den war, das Gebiet der Gemeinde Bern zu betreten. 9.2 Mehrfache Widerhandlung gegen das PBG 9.2.1 Anklagesachverhalt / Vorwürfe gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl vom 16. September 2021 (pag. 210 f.), welcher in casu als Anklage- schrift gilt (vgl. Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschuldigten vorgeworfen, mehr- fache Widerhandlungen gegen das PBG begangen zu haben, indem er am 23. Mai 2021, um ca. 00:39 Uhr, an der M.________ (Ort) in Bern; am 5. Juni 2021, um ca. 00:43 Uhr, am L.________ (Ort) Bern und am 9. Juni 2021, um ca. 23:29 Uhr, am N.________ (Ort) in Köniz den öffentlichen Verkehr der H.________ AG im Wissen um die Entgeltlichkeit dieser Leistung genutzt habe, ohne im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein. 9.2.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, an den vorgenannten Daten und Orten ohne gül- tigen Fahrausweis mit den öffentlichen Verkehrsmitteln der H.________ AG gefah- ren zu sein (u.a. pag. 93 ff. und pag. 305 ff.). 9.2.3 Beweismittel Als Beweismittel liegen insbesondere die Strafanzeige der H.________ AG vom 16. August 2021 (pag. 209), die Aussagen des Beschuldigten (pag. 93 ff. und pag. 305 ff.) und dessen schriftlichen Eingaben, insbesondere diejenige vom 14. Januar 2021 an Altbundesrat Y.________ betreffend Entschädigungsan- sprüche/Verrechnungsforderungen (pag. 65) vor. Soweit relevant wird im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung auf einzelne Beweismittel eingegangen. Ferner wird auf die amtlichen Akten verwiesen. 9.2.4 Konkrete Beweiswürdigung und Beweisergebnis Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalte sind unbestritten. Betreffend die konkrete Beweiswürdigung kann vollumfänglich auf die voranstehenden Aus- führungen unter Erwägung 7.5.4 verwiesen werden. Für die Kammer ist somit er- stellt, dass der Beschuldigte am 23. Mai 2021, um ca. 00:39 Uhr, an der 17 M.________ (Ort) in Bern; am 5. Juni 2021, um ca. 00:43 Uhr, am L.________ (Ort) Bern und am 9. Juni 2021, um ca. 23:29 Uhr, am N.________ (Ort) in Köniz, die öffentlichen Verkehrsmittel der H.________ AG benutzte, obwohl er um die Entgeltlichkeit dieser Leistungen wusste und keinen gültigen Fahrausweis besass. III. Rechtliche Würdigung 10. Hausfriedensbruch 10.1 Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 186 StGB macht sich auf Antrag des Hausfriedensbruchs schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten unter anderem unrechtmässig in ein Haus eindringt. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 186 StGB sind zutreffend; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (S. 15 der erstinstanzlichen Urteils- begründung; pag. 357). 10.2 Subsumtion Die zur Bestrafung des Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs erforderlichen Strafanträge der C.________ Genossenschaft und der Genossenschaft F.________ liegen vor (pag. 1, pag. 14 und pag. 39 f.). Gemäss den voranstehenden Ausführungen unter den Erwägungen 7.1.4, 7.2.4 und 7.3.4 betrat der Beschuldigte am 12. und am 13. November 2020 die C.________ Filialen an der B.________ (Strasse) bzw. an der D.________ (Ort) in Bern, obwohl er wusste, dass er dies aufgrund des Hausverbots vom 5. Novem- ber 2020 nicht durfte. Weiter begab er sich am 16. Januar 2021 in die «R.________ (Geschäft)» an der E.________ (Strasse), obwohl ihm klar war, dass er aufgrund des Hausverbots der Genossenschaft F.________ vom 27. Febru- ar 2014 bzw. dessen schriftlichen Verlängerung vom 1. Juli 2020 keine Liegen- schaften der Genossenschaft F.________ im Kanton Bern betreten durfte. Der Be- schuldigte handelte am 12. und am 13. November 2020 sowie am 16. Januar 2021 mithin objektiv und subjektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 186 StGB. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan worden. Der Beschuldigte ist des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen am 12. und am 13. November 2020 an der B.________ (Strasse) bzw. an D.________ (Ort) in Bern, zum Nachteil der C.________ Genossenschaft, und am 16. Januar 2021 an der E.________ (Strasse) in Bern, zum Nachteil der Genossenschaft F.________, schuldig zu erklären. 18 11. Widerhandlung gegen das AIG 11.1 Theoretische Grundlagen Nach Art. 119 Abs. 1 AIG macht sich der Widerhandlung gegen das AIG schuldig, wer eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74) nicht befolgt. Betreffend die theoretischen Ausführungen zu Art. 119 Abs. 1 AIG wird integral auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 368). 11.2 Subsumtion Die Beweiswürdigung ergab (E. 8.4 und E. 9.1.4 oben), dass sich der Beschuldigte am 25. Juni 2021 an der O.________ (Strasse) und am 10. August 2021 an der P.________ (Strasse) – mithin im Gebiet der Gemeinde Bern – aufhielt, obwohl er wusste, dass ihm mit Verfügung des Migrationsdienstes vom 11. Juni 2021 verbo- ten worden war, das Gemeindegebiet Bern ab sofort für zwei Jahre zu betreten. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 119 Abs. 1 AIG sind somit in bei- den Fällen erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan worden. Der Beschuldigte ist der Widerhandlung gegen das AIG, mehrfach begangen am 25. Juni 2021 an der O.________ (Strasse) in Bern und am 10. August 2021 an der P.________ (Strasse) in Bern, schuldig zu erklären. 12. Geringfügiger Diebstahl 12.1 Theoretische Grundlagen Des geringfügigen Diebstahls macht sich gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter Abs. 1 StGB auf Antrag schuldig, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu be- reichern, und sich die Tat nur auf einen geringfügigen Vermögenswert oder auf ei- nen geringen Schaden richtet. Gemäss Art. 17 StGB handelt aufgrund eines rechtfertigenden Notstands recht- mässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechts- gut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Ge- fahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. Nach Art. 18 Abs. 1 StGB wird wegen eines entschuldbaren Notstands milder bestraft, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmit- telbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermö- gen oder andere hochwertige Güter zu retten, wenn ihm zuzumuten war, das ge- fährdete Gut preiszugeben. Ist dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 18 Abs. 2 StGB). Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand des geringfügigen Diebstahls sowie zum rechtfertigenden und ent- schuldbaren Notstand sind zutreffend; darauf wird integral verwiesen (S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 358 f.). 19 12.2 Subsumtion Die zur Bestrafung des Beschuldigten erforderlichen Strafanträge der C.________ Genossenschaft liegen vor (pag. 1 und pag. 14). Gemäss Beweisergebnis (E. 7.1.4 und E. 7.2.4 oben) konsumierte der Beschuldig- te Bern am 12. November 2020 in der C.________ Filiale an der B.________ (Strasse) in Bern zwei Energydrinks und verstaute eine Tafel Schokolade sowie ei- ne Packung Spaghetti in seiner Tasche. Anschliessend wollte er das Geschäft ver- lassen, ohne die von ihm konsumierten Drinks und die in der Tasche verstauten Lebensmittel im Gesamtwert von CHF 5.70 zu bezahlen. Am 13. November 2020 betrat der Beschuldigte die C.________ Filiale an der D.________ (Ort), behändig- te zwei Anker Bier im Gesamtwert von CHF 2.40 und verliess das Geschäft, ohne die Biere zu bezahlen. Der Beschuldigte entwendete der C.________ Genossen- schaft mithin sowohl am 12. als auch am 13. November 2020 fremde bewegliche Sachen und eignete sich diese an, womit der objektive Tatbestand in beiden Fällen erfüllt ist. Er handelte zudem direktvorsätzlich und in unrechtmässiger Bereiche- rungsabsicht. Ferner ist gestützt auf seine Aussagen, wonach er Lebensmittel und Getränke weggenommen habe, weil er etwas zum Essen und Trinken gebraucht habe, anzunehmen, dass sich sein Wille nur auf einen geringen Vermögenswert richtete. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls in beiden Fällen erfüllt. Soweit die vom Beschuldigten – wie die Vorinstanz es nannte – «in pauschaler Weise» geltend gemachte «Rechtfertigung» angehend, wonach die vom Bundesrat beschlossenen Covid-Massnahmen es ihm verunmöglicht hätten, ein Einkommen zu generieren und so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, und er entgegen allen anderen keine Covid-Erwerbsausfallentschädigung enthalten habe, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die vom Beschuldigten erwähnten Punkte keine kon- krete, unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 17 StGB darstellen, die nicht anders hätte abgewandt werden können. Die vom Bundesrat mittels Verordnungsrecht ver- fügten Massnahmen wurden – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – rechtmässig erlassen. Zudem hätte der Beschuldigte die Gefahr (bspw. von Leib und Leben in- folge Hunger), wenn man eine solche bejahen würde, abwenden können, ohne da- bei straffällig zu werden, indem er beispielsweise Hilfe und Unterstützung von sozi- alen Institutionen wie der Caritas oder dergleichen in Anspruch hätte nehmen kön- nen (zum Ganzen S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 359 f.). Der Beschuldigte handelte damit nicht rechtmässig im Sinne des rechtfertigenden Notstands. Ein entschuldbarer Notstand gemäss Art. 18 StGB ist ebenfalls nicht er- sichtlich. Der Beschuldigte ist des (geringfügigen) Diebstahls, mehrfach begangen am 12. und am 13. November 2020 an der B.________ (Strasse) bzw. an der D.________ (Ort) in Bern zum Nachteil der C.________ Genossenschaft, schuldig zu erklären. 12.3 Konkurrenz Zwischen den Tatbeständen des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs besteht echte Konkurrenz (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 229 zu Art. 139 StGB). 20 13. Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsverfahren 13.1 Theoretische Grundlagen Nach Art. 323 Ziff. 1 StGB macht sich insbesondere der Schuldner im Betreibungs- verfahren schuldig, der einer Pfändung, die ihm gemäss Gesetz angekündigt wor- den ist, weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten lässt (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1, 163 Abs. 2 und 345 Abs. 1 SchKG). Die theoretischen Erwägungen der Vorinstanz zu Art. 323 Ziff. 1 StGB sind zutref- fend; darauf wird verwiesen (S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 632 f.). 13.2 Subsumtion Gemäss den voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 7.4.4 wohnte der Be- schuldigte dem Termin vom 19. Januar 2021 auf dem Betreibungsamt wissentlich und willentlich weder bei noch liess er sich vertreten, obwohl er mit der «letzten» Vorladung des Betreibungsamtes vom 7. Januar 2021 schriftlich und mit entspre- chender Rechtsmittelbelehrung, mithin rechtmässig dazu verpflichtet worden war. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan worden. Der Beschuldigte ist des Ungehorsams eines Schuldners im Betreibungsverfahren, begangen am 19. Januar 2021 in AC.________ (Ort), schuldig zu erklären. 14. Widerhandlung gegen das PBG 14.1 Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG macht sich auf Antrag der Widerhandlung gegen das PBG schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder an- dere Berechtigung ein Fahrzeug benützt. 14.2 Subsumtion Die zur Bestrafung des Beschuldigten erforderlichen Strafanträge der G.________ und der H.________ AG liegen vor (pag. 57 f. und pag. 209). Der Beschuldigte fuhr gemäss den voranstehenden Ausführungen unter den Erwä- gungen 7.5.4 und E. 9.2.4 am 24. November 2020, am 28. November 2020, am 14. Dezember 2020, am 15. Dezember 2020, am 23. Mai 2021 und am 5. Ju- ni 2021 in Bern sowie am 9. Juni 2021 in Köniz ohne gültigen Fahrausweis mit den öffentlichen Verkehrsmitteln der G.________ und der H.________ AG, obwohl er um die Entgeltlichkeit der Leistung wusste. Er handelte somit in allen Fällen objek- tiv und subjektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG. Soweit der Beschuldigte rechtfertigenderweise geltend machte, er habe sich auf- grund der Kälte öfters in öffentlichen Verkehrsmitteln aufhalten müssen und den betroffenen Unternehmen zudem angeboten, die ausstehenden Schulden zu be- gleichen, sobald er seine Entschädigung erhalten habe (pag. 99 Z. 202 ff. und pag. 65), ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich die vom Beschuldigten vor- gebrachte Kälte nur auf die Taten im Zeitraum von November 2020 bis Dezember 21 2021 beziehen dürfte. Ob in den jeweiligen Tatzeitpunkten eine konkrete Gefahr (z.B. gegen Leib und Leben infolge Kälte) vorlag, lässt sich – wie die Vorinstanz weiter zutreffend festhielt – indes nicht beurteilen und wird vom Beschuldigten auch nur in pauschaler Form vorgebracht. Selbst bei Bejahung der unmittelbaren Gefahr wäre es dem Beschuldigten, wie die Vorinstanz korrekt schlussfolgerte, infolge der absoluten Subsidiarität des Notstandsrechts jedoch zumutbar gewesen, andere Massnahmen zu ergreifen – beispielsweise eine Notschlafstelle aufzusuchen – und dadurch nicht straffällig zu werden (zum Ganzen S. 23 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 365 f.). Zusammengefasst liegen damit weder Rechtferti- gungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist der Widerhandlung gegen das PBG, mehrfach begangen am 24. November 2020 in Bern zum Nachteil der G.________ AG sowie am 28. No- vember 2020, am 14. Dezember 2020, am 15. Dezember 2020, am 23. Mai 2021 und am 5. Juni 2021 in Bern sowie am 9. Juni 2021 in Köniz zum Nachteil der H.________ AG, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 15. Allgemeine Grundlagen / Strafrahmen / Strafart / Vorgehen Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 27 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; pag. 369 f.). Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Strafrahmen, zur Strafart be- treffend die vorliegend zu beurteilenden Vergehen (Freiheitsstrafe) und zur Anwen- dung des Asperationsprinzips, soweit mehrere Vergehen mit Freiheitsstrafe und mehrere Übertretungen mit Busse sanktioniert werden, sind ebenfalls zutreffend; auch darauf wird integral verwiesen (S. 28 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; pag. 370 ff.). Ergänzt sei, dass die Voraussetzungen der Gleichartigkeit der Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB dann erfüllt sind, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Strafart ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe stellen keine gleichartigen Stra- fen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB dar. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswir- kungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weni- ger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigs- ten hart trifft (zum Ganzen BGE 144 IV 217). Im Folgenden ist für die zu beurteilenden Vergehen (Hausfriedensbrüche und AIG- Widerhandlungen), die sowohl mit Freiheits- als auch mit Geldstrafe sanktioniert sind, eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe auszufällen (E. 16 unten). Massgebend dafür sind primär die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten sowie sei- ne mangelnde Einsicht und Bereitschaft, sein Verhalten zu ändern und sich an die 22 hiesige Rechtsordnung zu halten, obwohl er bereits zu unbedingten Freiheitsstra- fen verurteilt wurde. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang zudem was folgt (S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 370 f.): Aus dem Strafregisterauszug (pag. 296-299) des Beschuldigten geht hervor, dass er im Zeitraum vom 12. April 2012 bis 28. April 2017 insgesamt siebenmal u.a. wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 AuG (neu: AIG) zu bedingten wie auch unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Im Zeit- raum vom 8. Januar 2018 bis 21. Juli 2021 [recte: 2020] wurde er ausserdem bereits viermal wegen Hausfriedensbruch verurteilt. In zwei von vier Fällen wurde der Beschuldigte dabei zu einer Geldstrafe von 15 bzw. 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt. In den weiteren beiden Fällen wurde er zu ei- ner Freiheitsstrafe von 25 bzw. 30 Tagen verurteilt. Der Strafregisterauszug zeigt anschaulich, dass sich der Beschuldigte bisher weder von bedingten, noch unbedingten Freiheitsstrafen beeindrucken liess. Da bereits in der Vergangenheit Geldstrafen im Zusammenhang mit begangenen Hausfriedensbrüchen als ungeeignet beurteilt wurden, um den Be- schuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, wäre es vorliegend nicht vertretbar, diese Sichtweise nun zu ändern. Wenn die strengere Sanktionsform der Freiheitsstra- fe den Beschuldigten nicht davon abgehalten hat, weitere (gleiche) Straftaten zu begehen, würde eine Geldstrafe spezialpräventiv erst recht keine Wirkung entfalten. Gleiches gilt für die Missachtung einer Ausgrenzung, zumal der Beschuldigte bereits mehrfach zu Freiheitsstrafen wegen rechtswidrigen Aufenthaltes verurteilt wurde. Angesichts dieses Umstandes erscheint es dem Gericht somit sowohl für die begangenen Hausfriedensbrüche als auch für Missachtungen einer Ausgrenzung weder mög- lich noch zweckmässig, die Geldstrafe als Sanktionsart zu wählen, weshalb eine Freiheitsstrafe aus- zufällen sein wird. Diese Ausführungen sind mit Verweis auf den aktuellen Strafregisterauszug vom 8. Dezember 2022 und dem Hinweis, dass die erste von der Vorinstanz genannte Verurteilung wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 AuG (neu: AIG) vom 12. April 2012 mittlerweile gelöscht ist, zutreffend (pag. 707 ff.). Die Voraus- setzung gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB, wonach (ausnahmsweise) auf eine Geldstrafe statt auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden darf, wenn eine solche ge- boten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten, ist damit offensichtlich erfüllt. Ferner ist auch Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB zu bejahen, zumal eine Geldstrafe angesichts der finanziellen Verhält- nisse des Beschuldigten aller Voraussicht nach nicht vollzogen werden könnte. Für die zu beurteilenden Übertretungen (geringfügige Diebstähle, Ungehorsam ei- nes Schuldners im Betreibungsverfahren und Widerhandlungen gegen das PBG) wird schliesslich eine (Gesamt-)Übertretungsbusse auszufällen sein (E. 17 unten). 16. Freiheitsstrafe für die Hausfriedensbrüche und die Widerhandlungen gegen das AIG Die Kammer geht bei der Festsetzung der Einsatzstrafe mit der Vorinstanz vom konkret schwersten Delikt – der Widerhandlung gegen das AIG vom 25. Juni 2021 – aus. 23 16.1 Einsatzstrafe für die Widerhandlung gegen das AIG vom 25. Juni 2021 16.1.1 Objektive Tatkomponenten Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für die Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 Abs. 1 AIG 25-60 Strafeinheiten vor (S. 30). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, lebt der Beschuldigte gemäss eige- nen Angaben seit rund 13 ½ Jahren in Bern und seit 8 ½ Jahren «auf der Strasse von Bern» (pag. 136 Z. 15 und Z. 21 sowie pag. 137 Z. 31 f.). Mit Verfügung des Migrationsdienstes vom 11. Juni 2021 wurde ihm verboten, das Gebiet der Ge- meinde Bern für zwei Jahre zu betreten. Nur rund zwei Wochen später – am 25. Juni 2021 – schlief der Beschuldigte um ca. 1:45 Uhr an der O.________ (Strasse), mithin im Berner Gemeindegebiet. Art und Weise des Vorgehens / Verwerflichkeit des Handelns Der Beschuldigte handelte weder besonders raffiniert noch planmässig. Zudem er- scheint sein Vorgehen nicht speziell verwerflich. Er zeigte mit seinem Verhalten in- des, dass er sich um die Verfügung des Migrationsdienstes vom 11. Juni 2021 re- sp. um das Verbot, die Gemeinde Bern für zwei Jahre zu betreten, foutiert. Fazit In Würdigung dieser Umstände erweist sich das objektive Tatverschulden – vergli- chen mit dem gesetzlichen Strafrahmen – als leicht. Die von der Vorinstanz ge- stützt darauf auf 30 Tage festgesetzte Freiheitsstrafe erscheint angemessen. 16.1.2 Subjektive Tatkomponenten Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Seine Beweggründe, wonach die Aus- grenzung «nicht gehe», weil er in Bern wohne und seit Jahren «mit dem Finanzde- partement», welches sich in Bern befinde, «am reklamieren» sei (pag. 137 Z. 25 f. und Z. 41), sind weder nachvollziehbar noch vermögen sie ihn zu entlasten. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Der Beschuldigte hätte das Verbot ohne Weiteres akzeptieren und sich rechtskon- form verhalten können. Er befand sich – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – we- der in einer Not- noch in einer Zwangslage, die nur noch deliktisches Handeln zu- gelassen hätte (S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 373). Fazit Das subjektive Tatverschulden ist somit neutral zu werten. 16.1.3 Fazit Tatverschulden Nachdem sich die subjektiven Tatkomponenten weder zu Gunsten noch zu Lasten des Beschuldigten auswirken, bleibt es bei der gestützt auf das objektive Tatver- schulden veranschlagten Freiheitsstrafe von 30 Tagen. 24 16.2 Asperation der Widerhandlung gegen das AIG vom 10. August 2021 Am 10. August 2021 hielt sich der Beschuldigte auf dem Trottoir vor dem Z.________, mithin erneut im Gebiet der Gemeinde Bern auf, obwohl ihm mit Ver- fügung des Migrationsdienstes vom 11. Juni 2021 verboten worden war, dieses für zwei Jahre zu betreten. Diese Widerhandlung gegen das AIG ist weitgehend mit derjenigen vom 25. Juni 2021 vergleichbar, weshalb vollumfänglich auf die voran- stehenden Ausführungen unter Erwägung 16.1 verwiesen wird. Eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen erscheint damit verschuldensangemessen. Davon sind praxis- gemäss zwei Drittel, d.h. 20 Tage, zur Einsatzstrafe zu asperieren. 16.3 Asperation des Hausfriedensbruchs vom 12. November 2020 Art. 186 StGB schützt das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die «bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen» (statt vieler BGE 83 IV 154 E. 1). Die VBRS-Richtlinien sehen für einen Täter, der ein schriftlich eröffnetes Hausverbot missachtet, eine Sanktionierung mit 15 Stra- feinheiten vor (S. 49). Der Beschuldigte betrat am 12. November 2020 die C.________ Filiale an der B.________ (Strasse) in Bern, obwohl ihm dies mit Hausverbot vom 5. November 2020 untersagt worden war. Der Hausfriedensbruch war Mittel zum Zweck, um im Geschäft zwei Energydrinks und Lebensmittel zu entwenden – mithin die notwen- dige Begleiterscheinung für den Diebstahl. Die Schwere der Verletzung des ge- schützten Rechtsguts wiegt damit leicht. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven. Er hätte sich problemlos rechtskonform verhalten können. Es gibt andere Lebensmittelge- schäfte, bei welchen er – soweit aus den Akten ersichtlich – kein Hausverbot hat. Eine Not- oder Zwangslage ist sodann nicht ersichtlich, gibt es in der Schweiz gra- tis Lebensmittelabgaben von Hilfsorganisationen. Gesamthaft wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten – verglichen mit dem ge- setzlichen Strafrahmen – sehr leicht und ist vergleichbar mit demjenigen des Täters gemäss Referenzsachverhalt. Eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen erscheint daher verschuldensangemessen. Davon sind zwei Drittel bzw. 10 Tage asperierender- weise zu berücksichtigen. 16.4 Asperation des Hausfriedensbruchs vom 13. November 2020 Am 13. November 2020 betrat der Beschuldigte trotz Hausverbot die C.________ Filiale an der D.________ (Ort), um zwei Anker Bier zu entwenden. Der Vorfall ist damit nahezu identisch mit demjenigen vom 12. November 2020, weshalb vollum- fänglich auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 16.3 verwiesen wird. Die Kammer erachtet somit auch für diesen Hausfriedensbruch eine Frei- heitsstrafe von 15 Tagen als gerechtfertigt. Im Rahmen der Asperation werden da- von 10 Tage berücksichtigt. 16.5 Asperation des Hausfriedensbruchs vom 16. Januar 2021 Am 16. Januar 2021 begab sich der Beschuldigte in die «R.________ (Geschäft)» an der E.________ (Strasse), obwohl ihm am 27. Februar 2014 bzw. mit Verlänge- 25 rung vom 1. Juli 2020 verboten worden war, Liegenschaften der Genossenschaft F.________ im Kanton Bern zu betreten. Auch dieser Vorfall ist weitgehend ver- gleichbar mit denjenigen vom 12. und vom 13. November 2020, weshalb dafür mit Verweis auf die Ausführungen unter Erwägung 16.3 eine Freiheitsstrafe von 15 Ta- gen veranschlagt wird. Davon werden 10 Tage zur Einsatzstrafe asperiert. 16.6 Zwischenfazit: Asperierte Tatkomponentenstrafe Die asperierte Tatkomponentenstrafe beträgt somit 80 Tage Freiheitsstrafe. 16.7 Täterkomponenten 16.7.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 375): Dem Gericht ist nur wenig über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bekannt. Gemäss seinen eigenen Aussagen lebt er seit 2009 in der Schweiz (pag. 52). Am 21. Okto- ber 2010 ist die gegen ihn verfügte Wegweisung in Rechtskraft erwachsen, die Ausreisefrist ist am 19. Januar 2011 abgelaufen. Seither hält er sich illegal auf, was er damit begründet, dass er auf eine ihm angeblich in Aussicht gestellte Entschädigung warte und anschliessend das Land verlassen wür- de (pag. 54). Seit 7 Jahren lebt er auf der Strasse (pag. 136). Wie er seither seinen Lebensunterhalt bestreitet, wollte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. November 2021 nicht beantworten (pag. 306, Z. 15ff.). Bis hierhin wirken sich Vorleben und die persönlichen Verhältnisse somit neutral aus. Wie bereits ausgeführt, ist der Beschuldigte mehrfach (auch einschlägig) vorbestraft. Seit 2012 wurde er wiederholt wegen rechtswidrigen Aufenthalts nach Art. 115 AIG verurteilt. Nebst weiterer Delikte kommen ab 2018 insgesamt vier Verurteilungen wegen Hausfriedensbruchs, teilweise im Zusammen- hang mit Diebstahl mit geringem Vermögenswert hinzu. Weder bedingte noch unbedingte Geld- bzw. Freiheitsstrafen konnten ihn von weiterer Delinquenz abhalten. Dieser Umstand wirkt sich insgesamt straferhöhend aus. Das Gericht erachtet eine Erhöhung von 25 SE als angemessen. Diese Ausführungen sind insoweit zu ergänzen bzw. zu präzisieren, als festzuhal- ten ist, dass der Beschuldigte mittlerweile wie erwähnt seit rund 8 ½ Jahren auf der Strasse lebt und die Verurteilung wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 AIG vom 12. April 2012 im aktuellen Strafregisterauszug mittlerweile gelöscht ist (pag. 707 ff.). Ansonsten hat sich an seinen persönlichen Umständen seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung soweit ersichtlich nichts geändert hat. Der Beschuldigte war gemäss dem oberinstanzlich eingeholten Leumundsbericht jedoch nie offiziell in AA.________ gemeldet und der Polizei ist kein aktuelles Do- mizil bekannt (pag. 651). Zudem ist der Vorinstanz nicht zuzustimmen, soweit sie erwog, der Beschuldigte habe nicht erklären wollen, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte er aus, vor der Coro- napandemie habe er an Festivals und Veranstaltungen Flaschen gesammelt und so Geld verdient (pag. 98 Z. 178 ff.). Bei der vorinstanzlichen Feststellung, wonach der Beschuldigte mehrfach «auch einschlägig» vorbestraft sei, handelt es sich aus Sicht der Kammer ferner um eine Untertreibung. Der Beschuldigte wurde mehrfach einschlägig wegen einer oder mehreren Widerhandlungen gegen das AIG (vor- 26 mals: AUG) und wegen Hausfriedensbruchs sowie zusätzlich wegen mehrfach be- gangener Hinderung einer Amtshandlung und wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt (pag. 707 ff.). Die von der Vorinstanz aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten als angemessen erachtete Straferhöhung um 25 Ta- ge erscheint aus Sicht der Kammer unter diesen Umständen schliesslich zu gering. 16.7.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Betreffend das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren erwog die Vorinstanz Folgendes (S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 375 f.): Soweit aus den Akten ersichtlich, hat sich der Beschuldigte grundsätzlich anständig verhalten. Sowohl während der Einvernahme vom 18. Mai 2021 als auch bei der Einvernahme anlässlich der Hauptver- handlung vom 19. November 2021 hat der Beschuldigte die zuständige Staatsanwältin bzw. den Ge- richtspräsidenten mehrfach unterbrochen. Dies soll ihm jedoch nicht straferhöhend angerechnet wer- den (beispielhaft: pag. 94, Z. 41; pag. 95, Z. 71; pag. 98, Z. 165; pag. 305, Z. 29; pag. 306, Z. 44; pag. 307, Z. 44). Der Beschuldigte konnte die ihm zur Last gelegten Taten denn auch nicht bestreiten, wurde er doch in allen Fällen «in flagranti» aufgegriffen. Entsprechend muss auch ein Geständnisra- batt entfallen (beispielhaft: OGer/BE vom 22. Juni 2017, SK 15 75, E.15.4.2). Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wirken sich somit insgesamt neutral aus. Die Kammer kann sich diesen Ausführungen bis auf den vorinstanzlichen Schluss, wonach sich das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren neutral auf die Stra- fe auswirke, anschliessen. Wie die mit vorliegendem Urteil bestätigten Strafbefehle vom 9. August 2021 (pag. 155 f.) und vom 16. September 2021 (pag. 210 f.) bele- gen, delinquierte der Beschuldigte während laufendem Verfahren erneut mehrfach, was eine Straferhöhung zur Folge hat. Ferner verhielt er sich auch während der Berufungsverhandlung unkooperativ, soweit er der Vorsitzenden wiederholt ins Wort fiel, sich nicht an die strafprozessualen Regeln halten wollte und den Ge- richtssaal schliesslich freiwillig verliess (siehe pag. 740 ff.). Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wirkt sich daher straferhöhend aus. 16.7.3 Strafempfindlichkeit Hinweise auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten bestehen nicht. 16.7.4 Fazit Unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft ist und während laufendem Verfahren weiter delinquierte, ist die gestützt auf das Tat- verschulden festgesetzte Freiheitsstrafe von 80 Tagen um 40 Tage auf 120 Tage zu erhöhen. 16.8 Fazit Strafmass / Verschlechterungsverbot Nach den voranstehenden Ausführungen erachtet die Kammer für die Hausfrie- densbrüche und die AIG-Widerhandlungen eine Freiheitsstrafe von 120 Tagen als angemessene Sanktion. Weil die Kammer vorliegend – wie unter Erwägung 5 festgehalten – aber an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden ist und das erstinstanzliche Strafmass deshalb nicht überschreiten darf, bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 90 Tagen. Festgehalten sei an dieser Stelle indes, dass das Vorgehen der Vorinstanz, wo- nach sie die von ihr als tat- und verschuldensangemessen erachtete Freiheitsstrafe 27 von 105 Tagen auf 90 Tage reduzierte, weil der Beschuldigte, hätte er die zu beur- teilenden Strafbefehle nicht angefochten, «kumulativ» zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt worden wäre (S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 376), unverständlich erscheint. 16.9 Unbedingter Strafvollzug / Anrechnung bereits verbüsste Strafe Gestützt auf die vorliegenden Umstände – insbesondere die mehrfachen, einschlä- gigen Vorstrafen, die Delinquenz während laufendem Verfahren und die Tatsache, dass der Beschuldigte bereits wiederholt zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde, aber dennoch weiter delinquierte – ist klar, dass der Vollzug der Freiheits- strafe unbedingt auszusprechen ist. Ergänzend kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 35 der erstinstanzlichen Urteils- begründung; pag. 377). Soweit sich die Vorinstanz zum teilbedingten Vollzug äus- serte, sind ihre Ausführungen indes irrelevant. Wie die Vorinstanz feststellte, trifft es zu, dass die 35 Tage Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl BM 21 1936 bereits vollzogen wurden (vgl. pag. 687), obwohl der be- sagte Strafbefehl noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, sondern angefochten wurde und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen war. Die bereits verbüssten 35 Tage werden daher – wie im Urteilsdispositiv festgehalten – an die Freiheitsstra- fe angerechnet. 17. Übertretungsbusse für die geringfügigen Diebstähle, den Ungehorsam eines Schuldners im Betreibungsverfahren und die Widerhandlungen gegen das PBG 17.1 Vorbemerkungen / VBRS-Richtlinien Im Folgenden ist für die Schuldsprüche wegen mehrfachen geringfügigen Dieb- stahls, Ungehorsams eines Schuldners im Betreibungsverfahren und mehrfachen Widerhandlung gegen das PBG eine (Gesamt-)Übertretungsbusse festzusetzen. Die vorinstanzlichen Ausführungen zu den in den VBRS-Richtlinien für die einzel- nen Delikte empfohlenen Strafen sind zutreffend; darauf wird vollumfänglich ver- wiesen (S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 377 f.): Für Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG se- hen die VBRS-Richtlinien bei einer ersten Anzeige eine Busse von CHF 100.00 und bei mehreren Fahrten eine Busse von max. CHF 1'000.00 vor. Bei weiteren Anzeigen innert 2 Jahren sehen die Richtlinien eine Busse von CHF 200.00 und bei mehreren Fahrten eine Busse von max. CHF 1'000.00. Betreffend Diebstahl mit geringem Vermögenswert im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB sehen die VBRS-Richtlinien bei erstmaliger Begehung eine Busse in der Höhe des 3-fachen Delikts- betrags, jedoch mindestens CHF 150.00, bei einer zweiten Anzeige innert 2 Jahren, eine Busse in der Höhe des 3-fachen Deliktsbetrags, mindestens CHF 300.00 und bei weiteren Rückfällen, eine Busse in der Höhe des 3-fachen Deliktsbetrages, mindestens CHF 600.00 vor. Für Ungehorsam in einem Betreibungsverfahren nach Art. 323 Ziff. 1 StGB sehen die VBRS- Richtlinien bei erstmaliger Begehung eine Busse von CHF 200.00 vor. 28 17.2 Tatkomponenten Auch die von der Vorinstanz für die einzelnen Delikte festgesetzten und anschlies- send im Rahmen der Asperation berücksichtigten Bussen erscheinen in Anbetracht der Gesamtumstände und unter Berücksichtigung der VBRS-Richtlinien verschul- densangemessen, weshalb integral auf die entsprechenden Erwägungen verwie- sen werden kann (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 378): Der Beschuldige wurde betreffend die Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz insgesamt dreimal angezeigt. Mit der ersten Anzeige vom 12. Februar 2021 wurde eine, mit den An- zeigen vom 19. Februar 2021 sowie vom 16. August 2021 wurden je drei «Schwarzfahrten» ange- zeigt, wobei keine der total sieben Fahrten schwerer wiegt als die anderen. Ausgehend vom ersten angezeigten Delikt ergibt sich eine Einsatzstrafe von CHF 100.00 (erste Anzeige, eine Fahrt). Für die drei Fahrten gemäss Anzeige vom 19. Februar 2021 beträgt die Busse mindestens CHF 200.00 je Fahrt, total ausmachend CHF 600.00, die praxisgemäss mit zwei Dritteln, somit ausmachend CHF 400.00, zu asperieren sind (weitere Anzeige innert zwei Jahren, mehrere Fahrten). Gleiches er- gibt sich für die drei Fahrten gemäss Anzeige vom 16. August 2021, weshalb betreffend die Wider- handlungengen gegen das Personenbeförderungsgesetz ein Zwischenergebnis von CHF 900.00 re- sultiert. Für die mehrfach begangenen Diebstähle mit geringen Vermögenswert ist eine Busse von insgesamt CHF 600.00 anzurechnen (zweite Anzeige innerhalb von zwei Jahren, ausmachend gemäss VBRS-Richtlinie CHF 300.00 und dritte Anzeige innerhalb von zwei Jahren, ausmachend gemäss VBRS-Richtlinie CHF 600.00 bzw. total somit CHF 900.00, was praxisgemäss mit zwei Drit- teln, also ausmachend CHF 600.00, asperiert wird). Für den Ungehorsam in einem Betreibungsver- fahren ist ein Busse von CHF 120.00 auszusprechen (Busse gemäss VBRS-Richtlinie CHF 200.00, welche ebenfalls mit rund zwei Dritteln bzw. CHF 120.00 zu asperieren ist). In Würdigung der voranstehenden Ausführungen resultiert somit eine Tatkompo- nentenbusse von CHF 1’620.00. 17.3 Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten kann auf die voranstehenden Ausführungen un- ter Erwägung 16.7 verwiesen werden, wobei darauf hingewiesen sei, dass in Be- zug auf die mit dem Strafbefehl vom 16. September 2021 (pag. 210 f.) beurteilten und vorliegend bestätigten Delikte nicht von fortwährender Delinquenz während laufendem Verfahren ausgegangen werden kann. Dies ändert aber nichts daran, dass die Täterkomponenten im Ergebnis straferhöhend zu berücksichtigen sind. Die von der Vorinstanz aufgrund der Täterkomponenten als angemessen erachtete Erhöhung der Busse um CHF 400.00 (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; pag. 378) erscheint gerechtfertigt. 17.4 Fazit Strafmass / Verschlechterungsverbot Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten ergibt sich eine (Gesamt-)Übertretungsbusse von CHF 2'020.00. Weil die Kammer wie erwähnt an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, bleibt es indes bei der von der Vorinstanz auf CHF 800.00 festgesetzten Übertretungsbusse. Das Vorgehen der Vorinstanz, die als angemessen erachtete (Gesamt-)Übertretungsbusse von CHF 2'020.00 auf CHF 800.00 zu reduzieren, weil der Beschuldigte, hätte er die hier zu beurteilenden Strafbefehle nicht angefochten, zu einer «kumulativen» Bus- se von CHF 800.00 verurteilt worden wäre und eine Busse von CHF 2'020.00 sei- 29 nen persönlichen Verhältnissen zudem nicht entsprechen würde (S. 37 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 379), ist jedoch unverständlich und erscheint falsch. 18. Fazit Der Beschuldigte ist somit zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen zu verurteilen. Die bereits verbüssten 35 Tage werden an die Freiheitsstrafe angerechnet. Weiter wird er zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.00 verurteilt und die Ersatzfreiheits- strafe bei schuldhafter Nichtbezahlung derselben wird auf acht Tage festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung 19. Verfahrenskosten 19.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird in casu wie in erster Instanz schuldig gesprochen. Die von der Vorinstanz im Einzelnen aufgelisteten Verfahrenskosten (siehe Ziff. I/Sanktionenpunkt 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 315]) sind nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte hat somit die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'900.00 zu tragen. 19.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kos- ten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 3’000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 lit. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte wird oberinstanzlich wie in erster Instanz verurteilt und unterliegt ge- messen an seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb er die gesamten oberinstanz- lichen Verfahrenskosten bezahlen muss. 20. Entschädigung Zufolge seiner Verurteilung ist dem Beschuldigten weder für das erst- noch für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung auszurichten. 30 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen 1.1 am 12. November 2020, in Bern, B.________ (Strasse), zum Nachteil der C.________ Genossenschaft, 1.2 am 13. November 2020, in Bern, D.________ (Ort), zum Nachteil der C.________ Genossenschaft, 1.3 am 16. Januar 2021, in Bern, E.________ (Strasse), zum Nachteil der Genos- senschaft F.________, 2. der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, mehrfach be- gangen 2.1 am 25. Juni 2021, in Bern, O.________ (Strasse), 2.2 am 10. August 2021, in Bern, P.________ (Strasse), 3. des Diebstahls, mehrfach begangen 3.1 am 12. November 2020, in Bern, B.________ (Strasse), zum Nachteil der C.________ Genossenschaft (Deliktsbetrag: CHF 5.70), 3.2 am 13. November 2020, in Bern, D.________ (Ort), zum Nachteil der C.________ Genossenschaft (Deliktsbetrag: CHF 2.40), 4. des Ungehorsams im Betreibungsverfahren, begangen am 19. Januar 2021, in AC.________ (Ort), 5. der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, mehrfach begangen 5.1 am 24. November 2020, in Bern, zum Nachteil der G.________ AG, 5.2 am 28. November 2020, in Bern, zum Nachteil der H.________ AG, 5.3 am 14. Dezember 2020, in Bern, zum Nachteil der H.________ AG, 5.4 am 15. Dezember 2020, in Bern, zum Nachteil der H.________ AG, 5.5 am 23. Mai 2021, in Bern, zum Nachteil der H.________ AG, 5.6 am 5. Juni 2021, in Bern, zum Nachteil der H.________ AG, 5.7 am 9. Juni 2021, in Köniz, zum Nachteil der H.________ AG, und gestützt darauf sowie in Anwendung der Artikel 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 106, 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter Abs. 1, 186, 323 Ziff. 1 und 333 StGB 57 Abs. 3 PBG 31 119 Abs. 1 AIG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen. Davon wurden 35 Tage bereits verbüsst. Diese werden an die Freiheitsstrafe ange- rechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 8 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'900.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Motiv, nach un- benutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv, sofort) - dem Staatssekretariat für Migration (SEM; Dispositiv und Motiv, je innert 10 Tagen) 32 Bern, 23. Dezember 2022 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 28. März 2023) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: von Teufenstein Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 33