Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ von CHF 13'815.55 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 SPO). A.________ wird verpflichtet, D.________ zuhanden von Rechtsanwalt E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'311.75, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Obere Instanz