1. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 15'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 31. August 2013 an die Straf- und Zivilklägerin D.________ verurteilt. 2. Die Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin D.________ wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. VI.