und in Anwendung der Artikel 34, 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 180, 181, 190 Abs. 1 aStGB, 55 90 Abs. 2 SVG, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten. Die Polizeihaft von 1 Tag wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.