53 Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin für das oberinstanzliche Verfahren von CHF 5’042.50 verlangen, wenn er sich in günstigen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Ferner hat er der Straf- und Zivilklägerin zuhanden von Rechtsanwalt E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'220.25, zu bezahlen (Art. 133 Abs. 1 StPO).