426 Abs. 4 StPO). Ferner hat er der Straf- und Zivilklägerin zuhanden von Rechtsanwalt E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'311.75, zu bezahlen (Art. 133 Abs. 1 StPO).