30. Entschädigung von Rechtsanwalt E.________ 30.1. Vor erster Instanz Die Vorinstanz hat Rechtsanwalt E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 13'815.55 gemäss dessen Honorarnote vom 6. Dezember 2021 (pag. 781 ff.) entschädigt. Dies ist zu bestätigen. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der für das erstinstanzliche Verfahren ausbezahlten amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im genannten Betrag verlangen, wenn er sich in günstigen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO).