29.2. Vor oberer Instanz Die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 12. Mai 2023 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der geltend gemachte Aufwand von 3.66 Stunden sowie die Auslagen von CHF 21.80 erscheinen angemessen und sind antragsgemäss zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 811.85 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 197.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).