52 sind demgegenüber neu zu bestimmen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an seine amtlichen Verteidigungen ausgerichteten Entschädigungen (Rechtsanwalt B.________: CHF 7'490.00; Rechtsanwalt O.________: CHF 11'044.65) vollumfänglich zurückzuzahlen und ihnen die gesamte Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar (Rechtsanwalt B.________ CHF 1'792.10; Rechtsanwalt O.________: CHF 2'022.60) zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).