Der Beschuldigte wird vor oberer Instanz schuldig erklärt. Er hat somit sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 19'807.20 (inkl. Urteilsbegründung) wie auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6'000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) zu tragen. Für die in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Freisprüche (Widerhandlungen gegen das Waffen- resp. das Umweltschutzgesetz) werden zufolge Geringfügigkeit im gesamten Kontext keine Verfahrenskosten ausgeschieden.