Da die beiden Vergewaltigungen auch in Bezug auf die seelische Unbill weitaus schwerer wogen als die Drohungen, wird der Zinsbeginn auf den spätmöglichsten Zeitpunkt der letzten Vergewaltigung, mithin auf den 31. August 2013, festgesetzt. Ein mittlerer Verfall lässt sich in casu nicht berechnen. 27. Kostenpunkt Die Beurteilung der Zivilklage verursachte weder in erster noch in oberer Instanz einen wesentlichen Zusatzaufwand, weshalb für beide Instanzen auf die Ausscheidung besonderer Kosten für den Zivilpunkt verzichtet wird. VII. Kosten und Entschädigungen