51 sowie in der gemeinsamen Wohnung stattfanden. Unter Gesamtbetrachtung der Auswirkungen auf die Psyche der Straf- und Zivilklägerin sowie der konkreten Schwere der einzelnen Delikte und des Verschuldens des Beschuldigten wird die Genugtuung auf CHF 15'000.00 zuzüglich Zins zu 5% festgesetzt. Da die beiden Vergewaltigungen auch in Bezug auf die seelische Unbill weitaus schwerer wogen als die Drohungen, wird der Zinsbeginn auf den spätmöglichsten Zeitpunkt der letzten Vergewaltigung, mithin auf den 31. August 2013, festgesetzt.