26. Genugtuung Rechtsanwalt E.________ beantragte namens der Straf- und Zivilklägerin eine Genugtuung von mindestens CHF 20'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit wann rechtens, spätestens jedoch seit dem 14. Januar 2013 (mittlerer Verfall). Im Einzelnen sei für die erste Vergewaltigung eine Genugtuung von CHF 10'000.00 tat- und schuldangemessen, für die zweite CHF 15'000.00 und für die beiden Drohungen eine Summe von CHF 1'000.00 bis CHF 3'000.00. Diese Summen könne man indes nicht addieren, sondern müsse sie in der Gesamtheit betrachten, was den beantragten Betrag ergebe.